Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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Stunde decken durften, wie die Fleischhauer Niederösterreichs. Dieser Freiheit 
giengen sie während der bairischen Pfandinhabung, die sie zu „Ausländern" 
machte, verlustig, und erst nach Ablauf derselben konnte das Handwerk sich an 
den Schritten betheiligen, die zur Wiederherstellung des früheren Verhältnisses bei 
der Landeshauptmannschaft »nternommen tvorden sind?') 
Nur die Fleischhauer in der Stadt nach Möglichkeit vor der Cvncurrenz der 
Geymetzger zu schützen, war diesen der Fleischverkauf aufänglich nur an Wochen- 
märktcu, seit Beginn des XVll. Jahrhunderts auch an Samstagen, jedoch stets 
nur bis 12 Uhr Mittags gestaltet. Die Verkaufspreise, die an einer anderen 
Stelle Berücksichtigung finden tverdeu, wurden von altersher durch den schon 
früher erwähnten „Satz" vom Magistrate im Einvernehmen mit dein laudesfürst- 
lichen Salzamte festgesetzt?^) Insbesondere war es diese Behörde, die den etwa 
beabsichtigten Preisaufschlägen stets kräftig entgegentrat?") In früherer Zeit ent¬ 
hielten diese Satzungen, welche stets öffentlich kundgemacht wurden, auch häufig 
die einschlägigen Strafbestiminnngen. So finden wir als Anhang zu der 1603 
erlassenen „Fleischordnung" Folgendes: „Wer dieser Fleischsatzung zuwiderhandeln 
und darüber betreten würde, der solle, lvas die Meister anlanget, das erstemal 
14 Tag in Gefängnis mit Wasser und Brod gespeist, zum andernmal an das 
Kreuz, welches der Herr Stadtrichter alsbald aufrichten lassen wird, gespannt, 
und zum drittenmal mit Vorwissen der Landeshauptmannschaft des Landes oder 
tvenigstens des Burgfrieds ohne alle Verschonung verwiesen werden. Da aber 
ein Fleischhackerknecht ohne Vorwissen des Meisters die Ordnung überschritte, soll 
er erstlich in der Reichen 14 Tag mit Wasser und Brod gestraft und zum andernmal 
des Handwerks unredlich gemacht werden. Wenn ein Wirt oder jemand anderer 
»in seines eigenen Nutzens willen das Fleisch theurer kaufen ivürde als es diese 
Satzung bestimmt, so sollen sie, weil dies dem armen gemeinen Mann, der es 
nicht zu thun im Stande ist, zur Beschwerung gereicht, mit sammt dem Verkäufer 
jedesmal um 10 Thaler gestraft werden"?") 
Von den Nebenprodncteu des Fleiscbhancrgewerbes wurde das Unschlitt 
durch lange Zeit von den Metzgern selbst zu Kerzen verarbeitet. Erst seit der 
zweiten Hälfte des XVII. Jahrhunderts gieng diese Kerzenerzeugung allmählich 
au den Seifensieder über, der sich hier niedergelassen hatte, und 1688 seine Werk¬ 
stätte außerhalb der Stadt zu erbauen beauftragt worden war?') 1604 kostete 
l <tl Unschlittkerzen der besten Sorte 20 — 24 4, der schlechteren (ans dem 
schwarzen Unschlitt) 12 —16 H, je nachdem der Fleischhauer oder der Käufer 
den Docht beistellte. 1619 war dieser Preis ans 9 — 10 kr., 1787 auf 15 —16 kr. 
gestiegen."") Die Ausfuhr des Unschlitts nach anderen Gegenden als in das 
Salzkammergut war streng untersagt, da es hauptsächlich zur Deckung des Bedarfes 
der dortigen Arbeiterschaft dienen mußte. Die Fleischhauer lieferten diese Waare 
stets contractmäßig an das Salzamt ab, und erhielten für dieselbe z. B. 1774 
per Centner 14 fl. 30 kr. Nh. bezahlt."") 
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die erste Pferdeschlächterei 
im Februar 1848 hier errichtet, nach wenigen Monaten aber wieder aufgelassen 
worden ist.24)
	        
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