Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel. 
und über sein Verhalten auch an andere (auswärtige) Dienstorte, wohin er sich 
etlva begeben hat, berichtet werden. Jeder „Lehrknecht" soll drei Jahre „um das 
Handwerk dienen"; gienge er innerhalb dieser Zeit dem Meister „aus den 
Lehrjahren", so soll ihn kein hiesiger Meister aufnehmen. Welcher Knecht aber 
„um Lohn" diene, soll 20in die Zech' geben; thäte ers nicht, so soll ihms 
sein Meister am Lohne abziehen. Wenn ein Knecht ohne Hinterlassung einer Bar¬ 
schaft stürbe, so soll man ihn „aus der Zech' zum Erdreich bestatten". Welcher 
Knecht seinem Meister „mitten im Jahr" aus dem Dienst gienge, soll von keinem 
hiesigen Meister, bei Strafe von 1 ii Wachs, aufgenommen werden. Jeder Lehr¬ 
knecht, der ins Handwerk ausgenommen wird, soll „am Anfang geben in die Zech' 
1 Wachs. Was ein Meisterknecht aufm Hantwerch umb sein Geld Kauf¬ 
mannschaft treibt in der Stadt oder außer derselben, davon soll er seinem Meister 
den halben Gewinn geben." Im Falle sich zwischen den Meistern oder Knechteil 
„Zwitracht, Krieg, Unwillen oder Widerwärtigkeit" ergebe, so soll das dem Zech- 
meister angebracht werden. Dieser soll dann „das erbar Handwerch zu ihm nehmen, 
und die Sachen verhörn, gütlich abscheiden und vereinen". Alle Meister lmd 
Knechte sollen dem Zechmeister in allen Sachen, welche die Zech' und das Hand¬ 
werk betreffen, gehorsam sein. Welcher das nicht thue, der soll in des Handwerks 
„Straf' und Besserung stehen, als der Zech' und des Handwerks Gewohnheit und 
Gerechtigkeit ist". Wer aber dem Handwerk nicht gehorsam, sondern „lviderspännig" 
sei, gegen den soll dieses „das Stadtgericht anrueffen, damit er gehorsam gemacht 
werde dem Handwerk". Diese „Ordnung" siegelten alle Stadtfleischhauer' (7), 
voran der Zechmeister: „Jörg Fleischhacker, Sigmund, genannt der alt' Sigmund 
Fleischhacker, Palil Starch, Wolfgang, genannt der alt' Wolfgang Fleischhacker, 
Thaman Vleischhakcher, Wolsgang Pirhinger, Sigmund Arbaitter." 
Vorstehende Satzungen wurden 1498 durch bett Magistrat über Ersuchen 
des Fleischhauerhandwerks zum Theile abgeändert und ergänzt?) Diese neue 
Handwerksordnung bestimmte der Hauptsache nach Folgendes: Eiil auswärtiger 
Fleischhalier, er sei Meister oder Knecht, darf sich in Gmunden nur dann häuslich 
niederlassen, ivenn er die Tochter oder Witwe eines dortigen Meisters zlir Ehe 
nimmt. Ausgenommen hievon seien nur die aus einer Stadt oder einem Markte 
stammenden Meisterssöhne; ein solcher habe „fug zu hehraten, lvo er lvill". Wenn 
eine Fleischhauerswitwe ihren Wittibstand behalten lvill, so kann sie das Geschäft 
ullgehindert mit einem Sohne oder Knecht weiterführen. Auswärtige Fleischhauer 
dürfen nur in „merklichen Nöten, oder daß ain Landesfürst hier wäre", Fleisch 
ili die Stadt bringen. Welcher Meister oder Knecht einem andern seine bestellte 
Waare „aus der Gwalt kaufet", den hat das Halidwerk zu strafen; wenn sich 
aber die Handwerksgenossen untereinander zertragen, so ist der Gegenstand dem 
Stadtrichter zur Beilegung vorzutragen. Wenn ein Auswärtiger sich in Gmunden 
anheiratet, soll er zuerst voin Stadtrathe und dann vom Handlverk zum Meister 
aufgenommen iverden, und „in die Zech' 8 <tt Wachs, den Meistern einen Gulden, 
ain Essen Fisch' und zwo Kandl Wein" geben; ist er eines Meisters Sohn, so 
eiltfällt „das Essen Fisch'". Kein Meister soll am Pftngstag Fleisch verkaufen, es 
sei delin (das Thier) am Mittwoch zuvor abgestochen, außer es wäre Mangel an
	        
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