Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel. 
Andertens mueß Ein Lehr Jung, so du in das Prodthauß geschikht 
werdest, bey dem Auß- und Einzehlen, auch bei dem Ausschneiden auf die Rabisch 
genaue Obsicht haben, damit nicht bey dem Aufschreiben oder Abwischen aufs der 
Taffl sowoll dein Herrn, als dem Prodtsützer in ainen Betrug oder Jhrung Ein¬ 
geführt werde, so aber etwan zu Hauß unvorsichtiger Weiß mit dem Einzehlen 
Eine Jhrung geschehen were, »meßt solches deinen Herrn- oder Frauen klar- und 
nach wahrer Beschaffenheit erzehle», damit sodann der Abgang ersetzet werden 
möchte. 
Drittens solle Ein Lehr Jung nicht allein seinen Herrn oder Frauen, 
sondern den gantzen Hansgesündt khein rauches Wort versötzen, damit aller Wider¬ 
willen vermeidet werdte, Sondern demselbigen alle gebüehrende Ehr und Gehor¬ 
samb erweisen itnb fleißig volgen, auch außer dem Hauß andern Pöckhen deß 
Handwerckhs sambt Ihren Frauen unb Jungen mit Abziehung deß Huedts Ihren 
Respekt geben. 
Vüerttens sollest du dich befleißen, deinen Herrn oder Jemandts andern 
nichts zu entfrembten, auch in allen Begebenheiten, als in Mehl- oder Prodt- 
verkhauffen, dich weder mit gueten Wordten oder Verheißungen zu einer Untrey 
anfüehren lassen. 
Fünfftens, so du aber in deines Herrn Hauß waß Unrechts vermerkhest, 
so Deinen Herrn zu ainen Schaden geraiche, es sey von ain Pöckhen Junger 
oder andern Dienstpotten deß Hauß, so bist schuldig, solches in der Still unver- 
ziglich dein Herrn- oder Frauen mit der Wahrheit zu entdeckhen. 
Sechstens ist dir nicht vorgeschrieben, nur allein dein Arbeith bey dein 
Haiidtwerckh zuuerrichten, sondern bist schiildig, alle Arbeith, als da ist Wasser¬ 
tragen, Holtztragen, Holtzhackhen, Holtzabschneiden, Khörren, unb andere dergleichen 
Arbeith unwaigerlich über Dich zu nemben, und fleißig zuuerrichten. 
Sübenten. So dir aber in gebüerenten Sachen ain Beschwärnus, etwann 
mit überhäuften Streichen zuegemuetet würde, ist dir doch iricht erlaubt hinweg¬ 
zugehen, sondern kanst solches betn Anligen deinen Gegenborgen unterbringen, 
welcher sodann wiissen wüerdet, aintweder solches deut Lehrherrn oder dem gc- 
sambten Handwerckh zu entdeckhen, dainit durch Remitierung dein Anligenheit 
gethreuist kaitn abgeholffeii werden. 
Mail du dan alleit diesen, was dir vorgetragen, nachkamen ivillst, so wintsch 
ich dir Glickh, dainit du dise deine angeheilte 3 Lehr Jahr, zu welchen du hiemit 
aufgedingt, mit Vergniegung Erströckhest, lind gelobe mier und ainen handtwerckh 
aii mit ainem Handtstraich. 
Freysagung. 
Erstlichen solle deß Lehrzuchts sehn Lehrmaister befragt werdten, wie sich er- 
melte Lehrzucht verhalten, ob er dißfahls eine Beschwärnus habe oder nicht. So 
derselbe ain Clag hat, mueß es mehrgedachter Lehrzucht Ernstlich verwisen werdten. 
Vorhaltung. 
Demnach ain Ehrsambes Handtwerkh vor 3 Jahren dich zu unsern lieben 
Werkhgenossen zu Erlehrnung des Pöckhenhandtwerckhs verdingt, btt die vor¬ 
gesetzten Lehr - Jahr durch die Gnadt Gottes überstandten und zuruckhgelegt, auch
	        
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