Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel. 
falle verdoppelt sich diese Strafe, „damit aller guter Gehorsam, auch Zucht und 
Ehrbarkeit im Handwerk erhalten und befürdert werde". Kein Müller soll in 
dieses eingelassen oder in demselben geduldet werden, der es nicht redlich gelernt 
hat. Dieser Zeche sollen nicht irur die zu Gmunden, sondern auch die in der 
Umgebung befindlichen Müller angehören, da sie stets an Wochenmärkten und auch 
sonst „im Traidtkauf, mit Verschleiß von Brot, Mehl imb Gries wie auch in 
anderen Dingen ihren Nutz und Frommen in der Stadt schaffen und suchen". 
Die vorstehenden Handwerksartikel erfuhren im Jahre 1710 eine Erweiterung, 
die der Magistrat unterm 16. Juni desselben Jahres bestätigte?) Die bezügliche 
Urkunde gieng jedoch liachträglich verloren, wurde aber 1756 neuerdings alls¬ 
gerichtet?) Wir entnehmen ihren 42 Punkten nur jene Bestimmungen, die ilicht 
schon in der vorbeschriebenen Handwerksordnung enthalten sind. 
Zur Ehre Gottes sollte jedes den: Handwerk ungehörige Mitglied am Frohu- 
leichnamstage dem Gottesdienste und Opfergange „umb 7 Uhr Früh" in der 
Stadtpfarrkirche beiwohnen. Wer den ersten Opfergang versäumte, zahlte als 
Mühlherr oder Meister 2 A, als Knecht oder Junger 1 il Wachs in die Zech- 
lade. Dasselbe galt für das Fest des heil. Sebastian. Am Frohnleichnamstage 
fand auch der gewöhnliche Jahrtag auf der Herberge statt; wer demselben ohne 
begründete Ursache ferneblieb, zahlte 2 <U Wachs, im Wiederholungsfälle das 
Doppelte. Auf diesem Jahrtage erlegten die Meister ihr „Auflaggeld", die Müller¬ 
knechte den „Sonntagspfenning". Auch wurden die Handwerksartikel verlesen, 
dann (alle zwei Jahre) die beiden Zechmeister erwählt, von diesen Rechnung 
gelegt, und die Klagen entgegengenommen, die ein Mitglied wider ein anderes 
hatte. Unentschuldigtes Ausbleiben zog 1 (ll Wachs als Strafe nach sich, iiberdies 
imißte der Betreffende das „halbe Mahlgeld" erlegen. Die Einnahmen der Müller¬ 
zeche sollten nach Möglichkeit zur Bestreitung des Gottesdienstes und anderer Hand¬ 
werksbedürfnisse, nicht aber zu „unnothwendigen Hoch- und Mahlzeiten" verwendet 
werden. Jeder Meister oder Mühlherr hatte, sobald er den Besitz einer Mühle 
antrat, dies innerhalb 14 Tagen unter Beibringung des Geburts- und Lehrbriefes 
dem Handwerk anzuzeigen. Das Einkäufen in dieses kostete einem „Mühlherrn" °) 
die Gebühr von 9 fl. 36 kr. und ein Schreibgeld von 28 kr. Nh., doch durften 
sie keinen Jungen lehren, und weder beim Hause noch auf dein Wochenmarkte 
Mehl oder Gries verschleißen. Ein gewöhnlicher Müllermeister zahlte 4 fl. 48 kr. 
Einkauf- und 14 kr. Schreibgeld. Zu diesen Gebühren kam noch eine ausgiebige 
„Meistermahlszöhrung". Junge Meister durften vor Ablauf von zwei Jahren 
keinen Lehrjungen ausdingen. Auch durfte niemand Meister werden, der keine 
„Werkstatt" (Mühle) besaß. Aus diesen: Grunde war es auch ben Bäckern unter¬ 
sagt, in ihrem Brothause oder sonst irgendwo heimlich oder offen Mehl und 
Gries zu verkaufen, indem hiezu nur die Müller und Grießler berechtigt waren. 
Dein Müllerhandwerk zu Gmunden sollten auch alle Müller und Grießler der 
Umgebung angehören, die mit ihren Erzeugnissen den Wochenmarkt besuchten. Sie 
durften aber „Sprenggries, Mund- und affters Semmelmehl" nicht auf diesem 
feilhalten, sondern nur zu Hause verkaufen, und von dem Back- und Kochmehl 
nur so viel herbeibringen, als sie ein jeder „mit. zwei Rossen einmal in der
	        
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