Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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halbjährig zu entrichte». Jeder Mühljuuge muß am Samstag um 4 Uhr Nach¬ 
mittags „zuefahen" (die Mühle abstellen), ganz besondere Fälle ausgenommen; 
wer dies nicht thut, zahlt 24-9,; will es aber etwa ein Meister nicht dulden, so 
muß dieser 2 -3-9, Strafe zahle». Diese» ist es bei Strafe verboten, an Sonn- 
und Feiertagen vor 4 Uhr Nachmittags ein Malter einzunehmen oder auszugeben. 
Sowohl sie selbst, als auch ihre Hilfsarbeiter dürfen bei Strafe von 1 fl. vor 
dem Zechmeister oder auf der Herberge nicht mit Wehr, Waffen oder Hacken er¬ 
scheinen. Wer dieses Gebot zum drittenmal übertritt, dein soll eine Zeit lang, 
svlveit sich die Zeche erstreckt, die Arbeit verboten sein. Wenn ein Mühlknecht 
oder Junge seinem Meister am Zeug oder sonst etwas an der Mühle oder im 
Malter verwahrlosen oder verderben würde, so soll er den Schaden zu ersetzen, im 
Falle der Vermögenslosigkeit aber schuldig sein, dem Meister so lange umsonst zu 
arbeiten, bis der Schaden gutgemacht ist. Will sich aber einer dieser Ver¬ 
pflichtung durch seinen Abgang heimlich entziehen, so soll ihm durch das Handwerk 
nachgeschrieben und er so lange von einem Ort zum andern getrieben und nicht 
für redlich gehalten werden, bis er sich gestellt und den Schaden bezahlt hat. 
Ueberdies verfällt er noch in die Strafe des Handwerks. Allen Mühlknechten und 
Jungen ist ernstlich verboten, von den „Mahlleuten" (Kundschaften), „so mahlen 
oder schroten lassen", ein Trinkgeld zu fordern oder anzunehmen, sondern sie 
sollen sich mit ihrem Lohne begnügen, damit weder Arm noch Reich durch sie 
beschweret lverde. Wer dawider handelt, soll 1 fl., der Meister aber, welcher 
solches gestattet, das Doppelte als Strafe zahlen. Ebenso darf von den Kund- 
schaften nicht mehr Maut genommen werden, als das gesetzte Maß bestimmt. 
Jeder Mühljunge soll auf alle Fälle jeden Mühlzeug in oder außerhalb der Mühle, 
soweit er's mit der Hacke richten kann, ohne Entgelt selbst zurichten und aus¬ 
bessern. Hat ein Mühljunge ausgelernt, so soll er durch die nächsten zwei Jahre 
noch nicht bei einem Mühlherrn als Oberknecht arbeiten, sondern sich erst bei 
einem Müller genügsame Erfahrung sammeln. Die Meister sollen ihr Gesinde 
stets mit gebührlicher Belohnung, Speis und Trank zu rechter Weil' und Zeit 
versehen. Auf der Herberge wie auch sonst sollen sich alle „Zechleute" (Handwerks- 
mitglieder) „fein ehrbar und züchtig halten, und sich keiner Gotteslästerung und 
anderer Unzucht nicht gebrauchen", sonst verfallen sie je nach Art des Vergehens 
in die Strafe des Handwerks oder der Obrigkeit. Kein Herbergsvater soll einen 
Mühljungen, der nicht „sein Postpart" hat oder redlich ist, beherbergen. Ist aber 
ein solcher „handwerksgemäß", jedoch mittellos, so soll ihn der Herbergsvater auf 
Kosten des Handwerks „um einen leichten Pfennig" (billigen Preis) bewirten. 
Wenn ein Mühlknecht oder Junge durch Krankheit oder aus anderen Ursachen 
verarmt, so ist ihm nach Möglichkeit aus dem Ladvermögen Hilfe 3» gewähren. 
Am Frohnleichnamstage und zu dessen Octav hat sich das ganze Handwerk an 
der Procession zu betheiligen; wer ausbleibt, wird von diesem und dem vom 
Magistrate verordneten Beifitzcommissär gestraft. Wer durch den Zechmeister in 
Handwerkssachen vorgeladen wird und ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, 
zahlt je nachdem er ein Meister, Mühlknecht oder Mühljunge ist, einen, einen 
halben oder „ain Orth aines Gulden, das ist 15 Kreuzer". Im Wiederholungs- 
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