Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel. 
fache angesehen wurde. Am 2. September desselben Jahres ertheilte der Magistrat 
der bis dahin „etlichermaßen ins Abnehmen gerathenen Müllnerzech" gegen Erlag 
einer Gebühr von 5 fl. Rh. eine neue Handwerksordnung, da die frühere verloren 
gegangen war?) Dieselbe fußt auf der von Kaiser Maximilian sl. am 
' 1. April 1576 für das Land ob der Ens erlassenen „Müllnerordnung"/) imb 
enthält folgende Bestimmungen: 
Alljährlich an den gewöhnlichen „Zechtägen" zu Frohnleichnam und Weih¬ 
nachten soll sich das ganze Handwerk beim Zechmeister oder auf der Herberge 
versammeln, und durch die Mühlherren und Meister ein tauglicher Zechmeister 
erwählt werden. Dieser hat mit noch einem anderen Meister die Schlüssel zur 
Zechlade aufzubewahren, und über die Geldgebahrung jährlich Rechnung zu legen. 
Auch sind hiebei alle Handwerksnottnrfften abzuhandeln und nur dasjenige vor 
den Stadtrath zu bringen, was dem Handwerk zu schwer siele. Die vorerwähnte 
kaiserliche Müllnerordnung ist stets genau zu beobachten. Wer das Handwerk 
erlernen will, hat sich nüt einem Geburtsbriefe auszuweisen, die nöthigen Bürgen 
beizubringen und im Falle seiner Aufnahme als Lehrling 1 -3 44, sein Lehrmeister 
aber 2 -3 4 4 in die Zechlade zu gebe». Die Lehrzeit darf nicht weniger als drei 
Jahre betragen. Hat er sich während derselben geziemend verhalten, so ist ihm 
sein Meister ein Lehrkleid im Werte von 5 <U 4/34, dann eine Werkhacke (Beil), 
endlich den Lehrbrief zu geben schuldig. Der Lehrjunge aber muß zur Lade 
2/3 4 4, der Meister 1 /3 24 bezahlen. Wenn sich aber jener während der 
Lehrzeit „mit Untreue, Ehebruch oder andereil unehrlichen Stucken" verfehlen 
würde, so solle dieselbe ganz und gar ungiltig sein. Wenn ein Mühlknecht oder 
Mühljunge seinem Meister, bei dein er gearbeitet, die Kundschafteil abwendig 
inachen und sie einem anderen Müller für ein Geschenk zubringen würde, so 
verfällt er das erstemal mit 1 fl. in die Strafe der Innung, das zweitemal 
soll ihm „sein Handwerk niedergelegt" werden. Ein Mühljunge, der feiernd an¬ 
getroffen wird, wo es doch genug zu arbeiten gäbe, der weiterhin auch aildere 
von der Arbeit abhält und ohiie Vorwiffen ihres Meisters zum Weine führt, soll 
durch ein Quatember (Vierteljahr) das Handwerk nicht ausüben dürfen. Ueber- 
hanpt soll keiner ohne Erlaubnis seines Meisters zum Weine gehen. Wer dies 
dennoch thut, wird vvln Handwerk gestraft und ist den daraus etwa entstehenden 
Schadell zu ersetzen schuldig. Das Gleiche geschieht ihin, wenn er „anderen leicht¬ 
fertigen, unzieinlichen Händeln" nachgeht. Insbesondere verliert er bei unbegründetem 
Ausbleiben durch einen Tag oder Nacht einen ganzen Wvchenlohn zu Gunsten der 
Zechlade. Bei Strafe voll 2/3 4 soll kein Mühlherr oder Meister einen Mühlknecht 
oder Jungen ohne Vorweisung seines Lehrbriefes, „Postpart" oder Abschiedsbrieses 
in Dienst nehmen, damit unter dem Handwerk „Sorg unb Zucht erhalten werden". 
Derjenige Mühlknecht oder Junge, welcher sich freventlich untersteht, wider seinen 
Herrn sein eigener Richter zu sein, soll durch das Gericht gefänglich eingezogen 
und ernstlich gestraft werden. Allmonatlich haben die Mühlknechte dem Zechmeister 
ihren Sonntagpfennig (Wochenpfennig) zu übergeben, wer dies unterläßt, hat das 
erstemal einen Wochenlohn, das zweitemal das Doppelte als Strafe zu zahlen. 
Doch ist es auch gestattet, diesen Geldbetrag dem Meister einzuhändigen oder
	        
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