Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Der Curort Gmunden. 
dabei ermittelter, die Frequenz des Cnrortes schädigendes Ursachen die 
geeigneten Schritte einzuleiten. 
ß 1t. 
Zur Bestreitung der Auslagen dient der Curfond, welcher aus den ein¬ 
gezahlten Cnr- und Mnsiktaxe», freiwilligen Beiträgen und Zinseinnahinen gebildet 
und von der Curcommission verwaltet wird. 
8 12. 
Die aus den Mitteln des Curfvndes geschaffenen Anlagen und Investitionen 
und erworbenen Rechte sind Eigenthum des Curfvndes. 
8 20. 
Im Falle der Auflösung des Curbezirkes füllt das unbewegliche Vermögen 
des Curfvndes derjenigen Catastralgemeinde zu, in deren Gebiet dasselbe gelegen ist. 
Ueber die Verwendung des beweglichen Vermögens entscheidet im obigen Falle 
die Curcommission Gmunden. 
8 21. 
Die Cnrzeit für den Curort Gmunden beginnt mit l. Juni und endet mit 
30. September jeden Jabres. 
8 22. 
Jeder Besucher des Curbezirkes, welcher innerhalb der Curzeit in der Orts¬ 
gemeinde Gmunden oder in der zum Curbezirke gehörigen Ortschaft Ort der 
Ortsgemeinde Altmünster oder endlich in dem Bereiche der Häuser 1, 30, 35 und 
36 der Ortschaft Traunleithe» länger als drei Tage verweilt, wird als Curgast 
angesehen, und ist zur Entrichtung der Cur- und Musiktaxe verpflichtet (§ 4 des 
Landesgesetzes vom 25. April 1896, L. G. u. V. Bl. Nr. 19). 
8 23. 
Die Curtaxe beträgt für eine einzelnstehende Person, sowie für das Familien- 
Oberhaupt ohne Unterschied des Ranges oder Vermögens vom 1. Juni bis 
30. September 8 (acht) fl. ö. W., für die begleitende Gattin, Kinder und sonstige 
Angehörige, dann für Hofmeister, Gouvernanten und Bedienstete höherer Kategorie 
je 3 fl., für Diener je 1 fl. ö. W. Die Musiktaxe beträgt per Person 3 fl., 
davon ausgenommen ist nur die niedere Dienerschaft. 
Jene Personen, welche sich nur kurze Zeit aufzuhalten gedenken, können die 
Cur- und Mnsiktaxe täglich entrichten, und beträgt die Curtaxe dann für jede 
Person ohne Unterschied des Ranges oder Vermögens vom vierten Tage des 
Aufenthaltes an täglich 20 kr., die Mnsiktaxe täglich 20 kr. Diese Taxe ist so 
lange zu erlegen, bis der volle Betrag der Saisontaxe erreicht ist, dann entfällt 
jede weitere Zahlung. 
Verwandte und Gäste der Villenbesitzer sind nach den bestehenden Meldungs¬ 
vorschriften bei dem Gemeindeamte zu melden und sind wie jeder Fremde cur- 
und musiktaxpflichtig.
	        
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