Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Vereinsleben. 
zur Behebung etwaiger feuergefährlicher Gebrechen geübte Besichtigung der Wohn¬ 
häuser durch Organe der Stadtobrigkeit, und wurde dieselbe schon im sechzehnten 
Jahrhundert zu den Obliegenheiten der Viertelmeister gerechnet?) Diese mußten 
die einzelnen Feuerstätten nach einer im Jahre 1603 ergangenen Verfügung des 
Magistrates nicht nur vor den zwei Jahrmärkten, sondern vierteljährlich und auch 
sonst öfter im Jahre, namentlich im Winter, sicher aber zu Ostern, Pfingsten nnd 
Weihnachten ganz unversehens besichtigen. Jeder von ihnen erhielt dafür jährlich 
1 fl. Rh. Mit den Viertelineistern mußten auch die Stadtmaurer und Rauchfang¬ 
kehrer an der Beschau theilnehmen. Ueber deren Ergebnis lieferten sie dann ein 
Verzeichnis sämmtlicher Feuerstätten und deren Zustände, worauf der Stadtrichter 
die nöthigen Anordnungen zur Behebung der vorgefundenen Mängel traf?) 
Weiterhin enthielt die 1666 vom Magistrate verlautbarte „Feuers-Ordnung 
bei der kais. u. landtsfürstlichen Statt Gmunden" hinsichtlich dessen, „wie man 
sich in Häusern verhalten solle", folgende Bestimmungen: ^) 
„Erstlichen solle ihme ein jeder Hausvatter anffs Embsigiste angelegen 
sein lassen, daß die Fewrstätt und Rauchs an g ivolverwahrt, nit zu eng sein, 
auch sauber, besonders zu Winters- und Markhtzeiten öfters und also wcuigist 
alle 4 oder längist 6 Wochen geputzet werden; frühe nnd Nachts selbsten 
zuschaue, damit das Fewr bewahrt sehe. Wär Einer nit zu Hauß, soll er die 
embsige Obsicht seinen zu Hauß bleibenden Leuten einbinden und hinterlassen. 
Zum Andern soll mit der unentperlichen Nottursft Heu nnd Streu, 
auch Holz und Schaitten ain solche guete Obacht gehalten und an ain ver¬ 
wahrtes Orth gebracht und gelegt werden, damit man nit leichtlich mit Liechtern 
daznegehen kann, dardurch ainige Gefahr zu besorgen sehe. 
Drittens ist Vonnöthen, daß ain jeder wirthlicher Burger und vermöglicher 
Handwerksmann sich wenigist mit ain er oder zwa h en Laittern von 12 oder 
15 Sprissel mit eisenen beschlagenen Spitzen, je nachdeme die Häuser groß oder 
klein sind, vorsehe und bei Hauß habe, damit im Nothfall man sich deren auf 
den Dächern und sonsten zur Rettung zu bedienen habe. 
Vierttens solle auch jeder Hausvatter ain Zimmerhackhen oder einen 
starken Schmidt- oder Maurerhamb er an gewissen Orten aufbehalten, 
selbige zum Anfhackhen und Fürbrechen zu gebrauchen. 
Zum Fünfften solle nit weniger Jeder tvenigist ain Ehsene La lern 
vorrätig bei der Handt haben, selbige zum Hin- und Hergehen sonderlich zu 
Winterszeiten zu gebrauchen, tvie auch 
Sechstens wenigist ain Pöting mit Wasser auf dein Boden, darbeh 
nach Jedes Vermögen zwo oder drey Handtspritzen haben; zu Winters¬ 
zeiten aber wegen der Gefrüehr, solche in ainem Zimmer oder andern Orth, allwo 
es nicht eingefröhren kann, verwahren; auch die Vermögigen mit etlichen Ledern 
Empcr oder eisenbeschlagenen Sch äs fern, zugleich auch mit guetem Fewrzeug 
und Zünter sich zu versehen, damit im Notfall gleich ain.Liecht vorhanden 
sein kann. 
S i b e n t e n, welche aus Guetwilligkeit oder umb das Geldt Gäst beherbergen, 
sollen diese und ihre Leut des Fewrs halben warnen, deßwegen in den
	        
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