Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel. 
1515 Kaiser Maximilian I. bewilligt, daß sie in Anbetracht der großen Kasten 
und Auslagen, die ihnen der Fertigerhandel mache, auf ihren leeren Schiffen 
Wein, Getraide und Lebensmittel jeder Art traunaufwürts führen dürfen?") 
1563 wurde ihnen das Recht des Getraidehandels neuerdings vertragsmäßig 
gewährleistet lind 1570 abermals bekräftigt, „dem gemainen Mann zu Gutem, 
der sich hie und von hinnen verproviantiren uutjj".33) Das nöthige Getraide 
war den Bürgern überall mit Ausnahme in der Hofmark einzukaufen erlaubt, 
deren Bewohner verpflichtet waren, es selbst auf den Gmundener Wocheümarkt 
zu bringen.34) 
Alle diese Unternehmer brachten das Getraide theils zu Lande, theils zu 
Wasser auf der Donau und Traun an seinen Bestimmungsort. Als Beispiele 
für den hiebei üblichen Frachtlohn wollen wir nur anführen, daß man 1721 für 
den Schifftransport von ein Muth Getraide (30 Metzen) von Petronell bis Linz 
12 fl., 1724 für die gleiche Menge von Deutsch-Altenburg bis ebeudorthin 
10 fl. 30 kr., und von Linz bis Lambach auf dem Landwege 8 fl. Rh. bezahlte.33) 
Um die Getraidezufuhr nach Gmunden möglichst zu fördern, sparten die 
Laudesfürsten kein Mittel. So bestätigte 1340 Herzog Albrecht II. neuerdings 
die Mautfreiheit, die „von Altersher" das Getraide in der Stadt Ens genoß, wenn 
es die Salzfertiger, ohne es dort ans Land zu bringen, gleich donauaufwärts 
führten.33) Die gleiche Verfügung wurde 1410 von den Herzogen Leopold und 
Ernst wiederholt.3^) Auch zu Wels bestand für das Getraide der Gmundener 
Salzfertiger die Mautfreiheit, welche Ausnahme schon Kaiser Friedrich III. 
geschaffen hatte. Sie wurde 1617 und 1666, da die Welser angefangen hatten, 
sich über sie hinwegzusetzen, neuerlich aufrecht erhalten.33) Ebensowenig wurde zu 
Lambach bei der dem Stifte gehörigen Landmaut von dem für den Gmundener 
Markt bestimmten Getraide eine Abgabe eingehoben.33) Diese vereinzelten Maut¬ 
begünstigungen wurden 1656 auf alle Mauten im Reiche ausgedehnt, damit die 
Salzfertiger sich „etwas mehrers, dann bishero geschehen, umb den Traidthandel 
anzunehmen Ursach' haben". Die Enthebung von der Gebührenentrichtung wurde 
durch einen Schein bewerkstelligt, den das Salzamt zu Gmunden einem jeden 
Fertiger einhändigte. Doch waren sie bei Verlust ihres Getraides verpflichtet, 
dasselbe nur nach Gmunden zu schaffen.43) 
Diese Verfügung wurde 1691 dahin erweitert, daß das Getraide der Salz¬ 
fertiger nicht nur allerorten övn der „ordinari Maut", sondern auch von dem 
„truckenen Güteraufschlag" befreit sein, und die ihnen vom Salzamte ausgestellten 
Beglaubigungen wie ein „Hofkammerpaß respectirt" werden sollen.44) In diesem 
Sinne waren auch 1709 fünfhundert Muth Getraide, die aus Böhmen, Baiern 
und Vorderösterreich nach Gmunden kamen, von einem kaiserlichen Freibriefe be¬ 
gleitet, der für alle, auch die Privatmauten giltig war.43) Diese Mautfreiheit 
wurde 1712 mit dem Zusatze erneuert, daß die Getraidezufuhr nach Gmunden 
auf alle mögliche Weise zu befördern sei, damit es die Kammergutsarbeiter wohl¬ 
feil erwerben können. Doch seien die Salzsertiger, die in diesem Getraidehandel 
nicht ihren „Privatvortl" suchen sollen, verpflichtet, mäßige Verkaufspreise zu 
machen, und unterwegs kein Getraide abzugeben.43) Noch 1725 wurde das für
	        
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