Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel. 
gab monatlich im Beisein der Zechmeister feilten Wochenpsennig (Anflaggeld) zur 
Zechlade. Sie sollten sich bei einer Strafe von 2 -3 A stets der Ehrbarkeit, eines 
guten Wandels und eingezogenen Lebens befleißen, alles was man in den Zu¬ 
sammenkünften verhandelte, geheimhalten, auch aus des Meisters Halls das, lvas 
geredet wurde, nicht in eine andere Werkstatt tragen und sich llicht unterstehen, 
die Meister „aneinander zu knüpfen" und unwillig zu machen. Wer voll ihnen 
bei Würfeln und Karten, oder aber mit einem Lehrjnngen oder anderen Bliben 
spielend angetroffen wurde, den strafte das Handwerk um einen Wvchenlohn. 
Kein Meister durfte dem andern bei Strafe seinen Knecht „mitten in seinem ver¬ 
sprochenen Ziel" von der Arbeit abreden. Wollte aber der Knecht selbst die Zeit 
nicht erstrecken, so hatte er doch nicht das Recht, vor Ablauf von 14 Tagen bei 
einem ailderen Meister in Gnlnnden einzustehen. Wenn ein Knecht einen anderen 
ohne des Meisters Willen ans der Arbeit brachte, wurde er lim einen Wochenlohn 
gestraft. Im Erkrankungsfalle gab man dem Knechte, der selbst nichts besaß, aus 
der Lade gegen künftige Wiedererstattung einen Vorschuß, uild ivenu er starb, 
ivlirde er ans Kosten des Handwerks begraben. Wenn ein Meister durch Feuer- 
oder Wassersnoth ins Verderben gerieth, so sollte das Handwerk Mitleiden haben, 
und ihm aus der Lade nach Möglichkeit Hilfe leisten. Wollte ein fremder Knecht 
zu Gmunden Meister werden, so mußte er sich zunächst beim Stadtrathe unter 
Vorlage seines Gebnrts- und Lehrbriefes melden und wurde erst nach erhaltener 
Zlisage vom Handwerke zur Verfertigling des Meisterstückes zugelassen. Dieses 
mllßte innerhalb 14 Tagen „ans freiem Fließ" angefertigt werden und bestand 
aus folgenden Stücken: 
1. Ain Hafen, ain Ellen hoch. 
2. Ain Essiqkrueq, darein ein österreichischer Eimer gehet. 
3. Aiil B'schnitkachel. 
4. Ain enger Khrueg oder Pluzer von ainenl Stuckh, zu drei 
Achtering Wein. 
5. Ain Weinkrneg zu sechs Achtering. 
6. Ainen grün geführten Ofen in ain Werchstatt setzen und 
wieder abbrechen. 
Sollte der Magistrat merken, daß die Erzeugung des Meisterstückes „mehrers 
zur Tribulation der jungen Meister als zur Erforschung deroselben erlernten Hand¬ 
werkskunst sollte gemeint werden", so konnte er die Meister ilach Gebühr strafen. 
Wurde nun das Meisterstück in allen Theilen für gerecht nttb gut erkannt, so 
sollte der Knecht vom Handwerk zu einein Meister zugelassen werden, und er 
hatte sich dann neuerlich an den Magistrat zu wenden, damit ihn dieser ans das 
Handwerk zu einem Mitbürger oder Unterthan aufnehme. Hiefür hatte er zur 
Stadtcasse 1 fl. 4 ß \ zum Handwerke aber 2 fl. zi> bezahlen. Ueberdies mußte 
er den Meistern und Meisterinnen ein „Meistermahl" oder anstatt dessen 5 fl. Rh. 
geben. Wollte eines hiesigen Meisters Sohn Meister werden, so hatte er die 
nämlichen Gebühren zu entrichten, als Meisterstück aber hatte er nur die Arbeiten 
Nr. 4 nttb 6 und außerdem „einen Hafen, % Ellen hoch" zu machen. Die vor¬ 
stehenden Taxen finden wir 1640 um ein bedeutendes erhöht, indem zu dieser
	        
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