Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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krugen" wohlgemischt vorräthig 511 halten und wurde bet ihm alle Monate eine 
„Beschau" vorgenommen. Wenn man hiebei einen Fehler entdeckte, so konnte ihnl 
das Handwerk auf ein Vierteljahr eingestellt und er außerdem noch vom Magistrate 
gestraft werden. Diese monatliche Beschau erstreckte sich auch auf das iu den 
Verkaufsläden befindliche Geschirr sowohl der einheimischen als der fremden Hafner. 
Fehlte auf demselben das Handwerkszeichen des Meisters oder lvar es sonst mangel¬ 
haft, so lvurde er nach des Handwerks Gebrauch abgestraft. Kein Meister sollte 
dem anderen eine bestellte Arbeit „abwerben", auch nicht bei dem Laden die 
Kunden abreden oder ihnen schreien, sondern warten, bis sie selber zu ihm 
kommen; ebensowenig durfte einer dein andern „sein Geschirr verachten". Da- 
widerhandelnde wurden von dem Handwerk gestraft. Kein Meister sollte einen 
unredlichen Knecht über 14 Tage „befördern". Kam ein Knecht auf die Herberge 
xiitb begehrte Arbeit, so bekam er, gleichviel ob er eine solche fand oder nicht, von 
Wirtshausschild der Salzfuhrleule, 1SA9. 
den: Altknecht das geivöhnliche Geschenk, das in einer halben Achtering Wein und 
zwei Kreuzer Brot bestand, wovon die Meister zwei Drittel, die Knechte ein 
Drittel zu zahlen traf. Er wurde daun jenem Meister zugeschickt, der von allen 
am längsten keinen Knecht gehabt hatte. Uebrigens durfte ein Meister nur dann 
mehr als einen Knecht beschäftigen, wenn alle übrigen schon mit mindestens einem 
solchen versehen waren. Verließ ein Knecht innerhalb der ersten 14 Tage seine 
Arbeit selbst, so war ihm der Meister keinen Lohn zu geben schuldig; wenn ihn 
aber der Meister während dieser Zeit ohne erhebliche Ursache beurlaubte, so mußte 
er ihm den fälligen Lohn auszahlen. Nach Ablauf der ersten 14 Tage, die ein 
fremder Knecht hier gearbeitet hatte, mußte er seinen Namen in das „Gesellen¬ 
buch" eintragen lassen und dafür 12 4 entrichten; „wer sich aber mit seiner 
eigenen Hand einschreibt, der soll geben 24 H, und ist er alsdann dem nächsten 
Knecht, so nach ihm kommt, das Geschenk aushalten zu helfen schuldig". Die 
Knechte wählten alle Quatember aus ihrer Mitte den Altknecht, der den anderen 
hiebei „mehr nicht als eine halbe Kandl Wein" bezahlen sollte, während aus der 
Lade ebensoviel spendirt wurde. Gieug der Altknecht auf die Wanderschaft, so 
gab er seinen Ladschlüssel einem andern oder dem jüngsten Meister. Jeder Knecht 
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