Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

82 
Handel und Wandel. 
„mündere" dem ersten „zugeordnet" war, fand alljährlich am Quatember-Sonntag 
zu Weihnachten statt. Sie geschah durch Stimmenmehrheit, und waren die bisherigen 
Fnnctionäre wieder wählbar. Jeder Zechmeister war nur das allein zu thun befugt, 
„was ihm von eines ganzen Handwerks wegen gebührt und mehrers nit". Wer 
zu den Versammlungen ohne rechtmäßige Ursache oder Entschuldigung um eine 
Viertelstunde zu spät erschien, ward um 1/3 4. gestraft. Wer absichtlich ausblieb 
und auch den bestimmten Wochenpfennig nicht erlegte, zahlte als Meister 4 ß A, 
als Knecht einen Wochenlohn. Wenn ein Mitglied des Handwerks die Einberufung 
einer außerordentlichen Versammlung begehrte, so mußte der Zechmeister nur dann 
willfahren, wenn jener 4 ß A zur Lade entrichtete. In der Versammlung durfte 
bei Strafe von 24 A sich kein Knecht ohne Erlaubnis niedersitzen, bevor nicht „die 
Zechmeister und der Altknecht sind niedergesessen". Eine Strafe von Iß 18 4 
zahlte derjenige Meister oder Knecht, welcher ohne Wamms oder ohne „Leibl" 
und Gürtel erschien, und während die Lade auf dem Tische stand, den Hut ans 
diesen legte oder den Arm darausspreizte, „item wer ein' Wehr oder Dolch bei 
sich hat". Für grobe „Vexirworte" zahlte ein Meister 4 ß A, ein Knecht die 
Hälfte. Wer einen iur Gange der Verhandlung der Lüge beschuldigte, ward mit 
4-3 4 gestraft; wenn er aber nur sagte „es ist nit wahr", so gab er nur 2-3 4. 
Jedoch war keinem „mit Bescheidenheit einem zu widersprechen verboten". Wer 
aus der Herberge einen „Greinhandel" (Wortstreit) anfieng, zahlte zur Lade 4-3 4, 
folgten aber „gar Schläg' daraus", so strafte ihn die Obrigkeit. Gotteslästerung 
und Fluchen in der Herberge oder auf der Gasse wurde an einem Meister mit 
4-3 4 und 1 il Wachs, an einem Knechte mit einem Wochenlohn und 7„ <tt Wachs 
geahndet. Wenn die Mitglieder auf der Herberge einen „ehrlichen Trunk" thaten, 
so sollte sich ein jeder der Gebühr nach verhalten, das Handwerk ehren und bei 
24 4 Strafe nicht ohne genommene Erlaubnis aufstehen oder niedersitzen. Beim 
Auseinandergehen wie auch bei Begegnung auf der Straße sollten sie einander 
ehren und „zuvor der Münder', hernach auch der Mehrer' den Huet rucken". 
Jeder Meister oder Knecht war bei Strafe von 7a <M Wachs verpflichtet, solche 
Vergehen eines Mitgliedes, die dem Handwerk Schaden bringen konnten, diesem 
bei offener Lade anzuzeigen. 
Strafwürdige Handlungen der Mitglieder wurden nach Gelegenheit der 
Sache und Erkenntnis des Handwerks von diesem geahndet. Hiebei blieb jedoch 
dein Stadtgerichte stets sein Strafrecht vorbehalten, und es durfte sich das Hand¬ 
werk diesbezüglich nichts zu thun unterstehen, „so gerichtsmäßig oder der Obrigkeit 
gehörig" ist. Svivohl Meister als Knechte waren zum fleißigen Besuche des sonn- 
. und festtägigen Gottesdienstes und der Predigt verpflichtet. Wer diese „aus 
Leichtfertigkeit, durch Spazierengehen oder aus Verachtung" versäumte, zahlte als 
Meister 2, als Geselle 1 <U Wachs. Ebenso wurde derjenige, welcher an einem 
Feiertage arbeitete, um 1 fl. Rh. gestraft, und überdies noch vom Magistrate zur 
Verantwortung gezogen. Die Frohnleichnamsprocession zierte das Handwerk mit 
seinen „Stangen und Kerzen". Wer derselben ohne „hocherhebliche Ursache" serne- 
blieb, mußte zur Lade 1—2 A Wachs geben. Ein jeder Meister war verpflichtet, 
den nöthigen „Werkzeug (Thon) insonderlich zu Häfen, Khacheln und Wasser-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.