Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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den Burschen erleide» würde.") In anderen Fällen findet sich für diese Bürgschaft 
ein Betrag von 32 fl. Nh. festgesetzt.'^) Das Anfdinggeld betrug für jeden Lehrling 
5 fl., das Freisag- oder Müeßigsaggeld 8 fl., und der Lehrbrief kostete 2 fl. Nh.'") 
Die Lehrzeit belief sich für einen Steinmetz auf fünf, für einen Maurer auf drei 
Jahre. Wurde ein Geselle zum Meister gemacht, so stellten ihm die Zechmeister 
im Namen des Handwerks den Meisterbrief ans, der stets die Bestätigung enthielt, 
daß der Mann „nach Handwerksbrauch dem Handwerke sein meisterliches Gelübde 
abgelegt, auch seine Gebühr aufrecht und redlich entrichtet habe, daher allerorten 
als ein ehrlicher Meister erkannt und gehalten werden soll und mag". Für das 
Meisterwerden tvur.de eine Taxe von 12 —16 fl. Rh. eingehoben?") 
Alle diese Verrichtungen tvurden stets ans der Herberge vorgenommen, und 
die Kosten des hiebei üblichen Trunkes zum Theile von der Jnnnngslade bestritten. 
Meist kam es noch am folgenden Tage zu einer sogenannten „Nachzeche"?') 
Die vom Handwerke ausgegebenen Urkunden wurden mit dem Jnnungssiegel 
bekräftigt, dessen Stempel noch vorhanden ist/'") Derselbe ist rund, hat 35 mm 
im Durchmesser, führt im Schilde einen Arm, der einen Hammer hält (das Ab¬ 
zeichen der Steyrer Viertellade), daneben Zirkel, Winkelmaß, Zollstab und drei 
Sterne, und trägt am Schriftrande neben der Jahreszahl 1642 die Buchstaben: 
E. E. H. D. S. U. M. D. K. M. 8. 6. A. 3. 8. F. II. I. U. 0 , die v e r- 
m nt hl ich folgende Deutung haben: Ein ehrsames Handwerk der Steinmetze und 
Maurer der kaiserlichen Majestät Stadt Gmunden auch dreier Salz-Flecken 
Hallstatt, Ischl und Ort. 
Wie dem Handwerke überhaupt ei» gewisses Anssichtsrecht über seine Mit¬ 
glieder zukam, so wachte es namentlich über deren moralischen Lebenswandel. 
Wer sich diesbezüglich vergieng, hatte eine sichere Strafe zu gewärtigen. So mußte 
1775 ein Maurerlehrling zu Lindach, „nmbwillen sich derselbe in der Lehrzeit 
fornicaliter versündiget", 9 fl. C. M. zur Zechlade bezahlen, und ebenso wurde 
1776 ein anderer wegen des gleichen Vergehens mit 10 fl. bestraft. 1777 büßte 
ein Geselle „die fleischliche Versündigung mit einer ledigen Weibsperson" mit 
1 fl., und die nämliche Strafe traf einen Burschen, der sich mit einer Person 
verheiratete, „so sich ehehin schon mit einem anderen versündiget". Wer rückfällig 
ivurde, zahlte den doppelten Betrag?") Noch mag erwähnt werden, daß derjenige 
Steinmetz oder Maurer, welcher eine unehelich geborene Weibsperson heiratete, 
„des Handwerks nicht fähig erkannt" ivurde, es sei danu, daß fle vorher „in 
den Stand der ehelich geborenen gesetzt worden"?^) 
Tischler, Schlosser und Büchscnmachcr. 
Dieses Handwerk umfaßte die Tischler, Schlosser und Büchsenmacher zu 
Gmunden ivie auch im übrigen Salzkammergute, Mondsee und St. Wolfgang 
mitinbegriffen, ferner die im Landgerichte Ort in seiner ganzen Ausdehnung und 
noch die zu Pettenbach und Magdalenaberg ansäßigen Werksgenossen.') Diese
	        
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