Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Zweiter Band (2 / 1899)

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Die Einkilnfte eines Stadtpfarrers waren urannigfacher Natilr. 
Sie ergäbe» sich einmal aus einer Reihe Do» Stiftungen, die wir als Meß- 
stipendien u. dgl. im nächsten Abschnitte kennen lernen'werden, dann aus der 
„Stola", d. i. den für verschiedene seelsvrgliche Verrichtungen fälligen Gebühren, 
endlich aus allerlei anderen Quellen. Die Einhebnng der Stola war im Mittel- 
alter wohl an keine besondere Norm gebunden. Erst 1638 erließ das bischöfliche 
Ordinariat eine „Stolordnung für die landesfürstliche Stadt Gmunden", welche 
übrigens mit der für die anderen im Bereiche der Diverse Passau gelegenen 
Städte getroffenen Verfügung gleichlautend war, und folgenden Inhalt hatte: 
„Ordnung, wie es bey der kays. landesfürstl. Statt Gmunden allhie 
hinfüro mit der pfarrlichen Stola in Tvdlfällen, Copulatio», Khindertauff, für 
die Beicht, Commnnivn und Raichung letzter Oelung, Beichtgeldt zur österlichen 
Zeit, Fürsegnnng der Frauen gehalten, Item was den gefambten Khirchdienern 
soll gcraicht werden. 
1. Ein Rathsburger und fürnehmcr Handelsmann solle dem Herrn Pfarrer- 
für den Condnct (Ersten, Siebenten und Dreißigisten) geben 12 fl.; jedem 
Kaplan 2 fl.; der gesammten (lateinischen) Schul', da die Aemter sigumliter 
gesungen tverden, 4 fl., da sie aber allein cliomliter gesungen werde», 2 fl., und 
vom Cvndncl 1 fl.; dem Meßner vom ganzen G'länth und anderer seiner Be- 
müehung 4 fl., von dem mittern G'leith aber 2 fl., von dein kleinen 1 fl. 
2. Von den mitllmäßigen Burgern, Handelslenthen, auch Handttverchern 
ist dem Pfarrer erlaubt zu nembcn 6 fl., jedem Kaplan t fl.; der gefambten 
Schliell von Ämtern wie oben, vom Condnct aber 6 ß c); dem Meßner vom 
mittern G'leith' und allen andern seinen Bemüehnngen 2 fl. 
3. Die gcmainen Burger, schlechte Krämer und Handwercher, so man Mit- 
bnrger nennet, sollen dem Pfarrer geben 3 fl., jedem Kaplan 1 fl., der gefambten 
Schncl' von den Aembtern tvie oben, vom Condnet aber 4 ß 3), dem Meßner 
1 fl. 2 ß c). 
4. Die armen Inwohner, Tagwercher und Ehehalten dem Pfarrer 1 fl. 
oder 1 fl. 4 ß dem Kaplan 4 ß, der gefambten Schnei wegen des Condncts 
4 ß, da sie aber die Aembter ligurnlitor oder cliomliter haben wollen, wie 
oben; dem Meßner 2 ß. 
5. Von einem reichen Bnrgerskindt soll man dem Pfarrer wegen des Todt- 
falls und des Condncts geben 1 fl. 4 ß, jedem Kaplan 4 ß, der gefambten 
Schnei 1 fl., dem Meßner 4 3. 
6. von den mittern und übrigen Burgerskhindtern dem Pfarrer 6 ß, dem 
Meßner 2 ß 20 <), dem Kaplan 2 ß und der ganzen Schnei' 6 ß. 
7. Von der Tagwercher, Inwohner und gar armen Leuth' Khindern dem 
Pfarrer 4 ß, dem Kaplan 1 3 10 ä), der ganzen Schnell 4 3, dem Meßner 
1 ß 10 
Copulatio». Herren und Landlenthe», adelichen Persvnen, auch anderen 
höheren Officirn (Beamten) stellt man's ihrer adelichen Discretion anheimb. 
Die übrigen Officir, tvie auch alle Burger sollen dem alten Gebrauch nach, 
welcher sowohl in unter : als ob der Ens gehalten worden, tvegen der Copulatio»
	        
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