Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Zweiter Band (2 / 1899)

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Handel und Wandel. 
Die erwähnte Gepflogenheit, daß das Stadlrecht von den Fertigern nicht 
sofort bei jeder Ankunft in Stadl entrichtet wurde, machte die Vornahme einer 
Abrechnung zwischen ihnen und dem Abte nothwendig. Diese sogenannte „Stadl- 
raittung" wurde anfänglich am Schlüsse eines jeden Jahres, seit 1491 zu Beginn 
der Salzausfuhr, also gewöhnlich im März und stets unter der Leitung des 
Gmundener Salzamtmannes wie alich iin Beisein einiger seiner Beamten im 
Stifte Lambach vorgenommen. Bei dieser Gelegenheit wurde überhaupt das Salz¬ 
wesen in Stadl von jenem einer Ueberprüfung unterzogen, die Schiffleute 
„gemustert" und mit dem jährlichen Gnadengelde betheilt, die „Wasserbüchsen" 
eröffnet lind schließlich den Freuden der Klostcrtafel gehuldigt."') 
Vom Jahre 1616 angefangen wurden die Salzfertiger voil der Bezahlung des 
Stadlrechtes enthoben und dieses in der Folge durch das Salzamt zli Gmunden, 
jedoch nicht mehr in natura, sondern in barem Gelde geleistet. Die bezüglichen 
Verhandlungen, durch beständige Klagen des Abtes über die Nachtheile veranlaßt, 
welche dem Kloster aus der bisherigen Entrichlungsart des Stadlrechtes erwuchsen, 
waren schon 1615 durch eine eigene Commission,"") welche „das ganze Wesen 
am Stadl unter die Disposition des Salzamtes bringen" sollte, eingeleitet und 
ein Jahr später dahiil zum Abschlüsse gebracht worden, daß dem Kloster für 
jedes Küfel Stadlrechtsalz 13 A (der alte Verkaufspreis ohne die seither dazu- 
gekommene» Steigerungen) bezahlt werden sollten, wofür dasselbe nach wie vor 
die bisherigen Gegenleistungen zu erfüllen hatte. 1651 wurden diese Gebühren in 
eine jährliche Abfindung von 1500 fl. Rh. umgewandelt lind diese laut Contractes 
vom 25. October 1654, geschlossen z>i Gmunden, auf 1600 fl. Rh. erhöht, wogegen 
allerdings noch andere, hier nicht näher zu erörternde Verbindlichkeiten seitens 
des Stiftes Lambach eingegangen worden fiub.131) Dieser Betrag blieb sich auch 
in der Folge gleich lind wurde erst 1813 auf sechs Jahre mit je 2600 fl., 1818 
aber mit jährlich 2000 fl. C. M. festgesetzt."') 
Außer dem Stadlrechte gaben die Salzfertiger von jeder Küfclnanfahrt, 
einem „Schiffsboden", 13 4 als „Bodengeld" in die sogenannte „Bodenbüchsen", 
deren Inhalt zur Bestreitung von allerlei kirchlichen und anderen Erfordernissen 
diente und ans dem Gmundener Salzamte jährlich einen Zuschuß erhielt."') 
Als Stellvertreter des Abtes in Ausübung der bezüglichen, das Salzwesen 
betreffenden Agenden fungirte der Stadlschreib er, im Klosterlatein „Salis- 
gra.mina.teus“ genannt. Er amtirte im Schreibhaus zu Stadl, wurde vom Abte 
angestellt und dann dem Salzamtmanne zli Gmunden „präsentirt", der ihn im 
Namen des Landesfürsten in Eid und Pflicht nahm, damit er ans das „Kammergnt" 
in Stadl „sein getreues Aufsehen" habe."^) Später war die Aufnahme des Stadl- 
schreibers von der Genehmigung der kaiserlichen Hofkammer abhängig, und weiterhin 
erlitt das Prüsentationsrecht des Abtes insoferne eine Einschränkung, als ihm das 
Salzamt von allen Bewerbern vier als die würdigsten nominirte, aus ivelchen 
dann derjenige, den der Abt in Vorschlag brachte, den Posten erhielt."') 
Der Stadlschreiber war sohin dem Landesfürsten wie dem Abte, welchem 
er gleichfalls die eidliche Angelobung zu leisten hatte, verantwortlich und in 
ersterer Hinsicht insbesondere verpflichtet, allen Weisungen der Salzamtleute zu
	        
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