Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Zweiter Band (2 / 1899)

322 
Handel und Wandel. 
Segel- und Nudecliooi, 1800. 
(Zu Sette 258.) 
er für die Benützung des nothwendigen 
Grundes und Bodens durch die Fertiger 
von diesen ein ziemliches Einkommen, das 
„Stadlrecht", welche Abgabe sohin ihrem 
Wesen nach als ein Grunddienst aufzufassen 
ist.118) Dafür war aber das Kloster verpflichtet, in Stadl „Ordnung und Gericht" 
zu halten, wie auch für die Bestellung und den Unterhalt des vorerwähnten 
Personales, dann für die nothwendigen Magazine Sorge zu tragen. Ebenso 
oblag dem Kloster, welches auch alles zil deu Wasserbauten im Traunflusse unter¬ 
halb des Falles nöthige Holz gratis beistellte, die Instandhaltung des „Schreib¬ 
hauses", der Salzlegerwohnungen, der Brücke, dann die Räumung der Nausahrt 
im „Gegenwasser" oder der „Zueländstatt" in Stadl, welche fast durch jede 
„Wassergüß" derart verschüttet wurde, daß man „mit keiner geladenen Salz- 
schifftung zuelenden oder umbtauchen konnte".'") Für einen diesfalls durch Ver¬ 
wahrlosung entstandenen Schaden, er mochte welcher Art immer sein, hatte das 
Stift aufzukommen. Insbesondere war dasselbe für alles in Stadl befindliche 
Küfelsalz verantwortlich, und die bestehende Ersatzpflicht erlosch nur dann, wenn 
der beschädigte Fertiger es unterlassen hatte, innerhalb Monatsfrist sich mit seinen 
Ansprüchen zu melden.'"") Von den „Salzgletten" des Klosters giengen manche 
im Lause der Zeiten dauernd in das Eigenthum der Salzfertiger über, welche 
damit schalteten wie mit anderen ihrer Güter, bei einem Verkaufe derselben von 
der Entrichtung des „Freigeldes" enthoben waren, und das zu deren Ausbesserung 
nöthige Holz aus den Wäldern des Klosters umsonst bezogen."') 
Das vorerwähnte „Stadlrecht" bestand ursprünglich in einer Abgabe von 
zwei Küsel von jedem Pfund Salz, welches die Fertiger nach Stadl führten,
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.