Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Zweiter Band (2 / 1899)

Handel und Wandel. 
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In neuerer Zeit gab man ihnen für jedes durch sie beförderte Salzschiff ohne 
Unterschied der Größe und Ladung 65 kr. ö. SB.48) Ji» klebrigen zahlten die 
Bürger für den Fudertransport von Hallstatt nach Gmunden in den ersten Jahren 
des Bestandes dieser Einrichtung von jeden: Salzfuder 4 4), ab 1499 um '/2 4 
(2 Hallers mehr. Hiebei galt eine Ladung von 6 ß Fudern (180 Stück) als eine 
„ganze Fahrt", und waren die Bürger laut eines 1602 abgeschlossenen Ver¬ 
trages nicht verpflichtet, weniger als 4 ß Fuder für eine solche anzunehmen.4") 
1578 und noch zu Beginn des XVII. Jahrhundertes berechnete man für die 
nämliche Strecke und 1 // Fuder 4 // 4/3 4), später 5 tf 6/34), von Ischl nach 
Gmunden 6 fl., voi: Ebenste 1 fl. 4 /3H Nh.4') Neben diesen die Abnehmer 
des Fudersalzes treffenden Leistungen bekamen die Fnderführer zur Anschaffung 
von Schiffen und der dazugehörigen Gerälhschaften wie auch zum besseren 
Unterhalt ihrer Leute aus dein Salzamte ein jährliches „Guadengeld" in: 
Gesammtbetrage von 296 fl. Rh. Hievon entfielen, da jeder Fuderführer des 
Jahres neun neue Schiffe (acht „Sechserin" und eine „Siebnerin") brauchte, auf 
die Anschaffung dieser als eine Beihilfe 72 fl.; voi: der Mannschaft, die per 
Fuderzille drei bis vier Leute zählte, erhielten die 16 „Steurer und Fahrer" je 
2 4), die 16 „Mehringer" je 14/3 -ck,, die 24 „gemyinen Knechte" je 12/3 4). 
Ueberdies war den Fuderführern gestattet, auf jede „Naufahrt" sechs Fuder Salz 
als „Anlegfuder" in Hallstatt zu kaufen und sie mit einem geringen Gewinn a>: 
die Bürger in Gmunden, aber durchaus nicht unterwegs, zu veräußern.4") In: 
XVII. Jahrhunderte war das vorstehende Gnadengeld per Fuderführer und 
Jahr bereits auf 116 fl. 6 /3 20 4 gestiegen, die „Anlegfuder" aber abgeschafft 
worden.4") 
Die Ueberwachung der Fuderführer oblag den Amtleuten zu Hallstatt (dem 
„Pfiesl-" und „Hofschreiber"), welche gegen dieselben auch mit einer angemessenen 
Strafe vorgehen konnten. Die Fuderführer waren auch beinüssigt, das durch ihr 
Verschulden während des Transportes zu Grunde gegangene („ertränkte") Fuder¬ 
salz zu ersetzen, während sonst, wenn der Unfall „durch Verhängnuß Gottes" sich 
ereignete, das Amt zu Hallstatt für den Schaden aufkam und erst späterhin die 
Bestimmung getroffen wurde, daß den Fertigern der entstandene Schaden an: 
Fuderkauf, u. zw. für ein Pfund Küfel 24 Fuder in Abrechnung gebracht werden 
solle?") Noch mag erwähnt werden, daß König Rudolf I. von Habsburg 
für die Kirche zu St. Nicolaus in Ischl von jeder durchfahrenden Salzzille ein 
Almosen von 1 4 bestimmt, und daß Herzog Albrecht II. von Oesterreich 
in: Jahre 1344 „an: Mittichen vor dem Suntag, so :na» singet Laetare ze 
Mittervasten" (11. März) um sein und seiner Vorfahren Seelenheil willen diese 
Verfügung mit dem Beisatze erneuert hatte, daß dieselbe Abgabe auch der Kirche 
„unser vrawei:" in Lausten gebühre?') 
Bei der Ankunft in Gmunden wurde das Salz, welches schon während der 
Fahrt ohne Rücksicht auf die herrschende Witterung, damit es „resch und trocken" 
bleibe, sorglich mit Binsen- oder Strohdecken („Dacken") verhüllt werden mußte/") 
in der Regel gleich an dem Rathhausplatze gelandet, woselbst außer den zwei leeren, 
zun: Ausladen der übrigen dienenden „Standzillen" bei ruhigem Wetter zehn.
	        
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