Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Zweiter Band (2 / 1899)

Handel und Wandel. 
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Hans vom Perg »nd Wolfgang Oed er, Bürger 311 Gmunden, welche die¬ 
selbe» Objecte auf drei Jahre für je 10.000 <U 4 pachteten;8) 1491 Gabriel 
Gepeltzk, der aber nur als Pächter des Mantaufschlages auf drei Jahre für 
jährlich 1800 // 4 fungirte,") während im selben Jahre das ganze Salzwesen 
sammt dem Ungelde zu Gmunden von Christoph Jörg er allein, der hiefür 
per Jahr 11.000 €1 ^ bezahlte, in Bestand genommen wurde;"’) 1492 R i di t e r, 
Rath und Salzfertiger zu Gmunden, die den Salzaufschlag daselbst auf 
zwei Jahre pachteten;") endlich 1493 die kaiserlichen Räthe Christoph von 
Lichtenstein-Nicols bürg, Landmarschall in Oesterreich ulid Heinrich 
Prneschinkh, Freiherr zu Stetteinberg, welche als Bestandnehmer des 
ganzen Salzwesens aufscheinen?") 
Zll einer sehr ergiebigen Einnahmsgnelle für die „Kammer" deS Landes¬ 
herr», zu einem „wahrhaft fürstlichen Klaüivd" 13) lvnrde das oberösterrcichische 
Salzwesen erst unter der Regierung des Kaisers Maximilian l. und seiner 
Nachfolger. Die häufige Anwesenheit dieses Monarchen im Kammergute galt nicht 
nur der Jagd, sondern wie seine wiederholten Besuche des Hallstätter Salzberges, 
die persönlichen Verhandlungen mit den Salzfertigern und endlich eine Reihe 
von Erlässen und Einrichtungen beweisen, auch dem Salzwesen.") So vermehrte 
er, um den Vertrieb des Salzes möglichst auszubreiten, die ursprünglichen zwölf 
Bürgerrechte zil Hallstatt um die gleiche Anzahl. Dagegen schaffte er nicht nur 
die Verpachtung des Salzwesens gänzlich ab, sondern es gelang ihm auch, durch 
die 1514 vollzogene Ablösung vieler „Jnnkhernrechte" das Sudwesen zu Hallstatt 
(die Salzerzeugung) größtentheils „für das Erzhaus frei und ledig zu machen", 
d. s. der endlichen Monopolisirung desselben kräftig Vorschub zu leisten.") Er 
handelte diesbezüglich ganz nach den Intentionen seines Vaters, des Kaisers 
Friedrich III., der den gleichen Zweck durch käufliche Erwerbung derjenigen 
Hallstätter „Pfannhausstätten" zu erreichen bestrebt gewesen war, die sich in 
Händen von Private>l befunden hatten.") 
Die von Kaiser Maximilian I. in solcher Weise begonnene Reform des 
Salzwesens wurde auch nach seinem Tode eifrig fortgesetzt. Eine zu diesem Zwecke 
schon 1520 durch Kaiser Karl V. eingesetzte Commission") ward 1521 auch 
von dem Erzherzoge Ferdinand mit der gleichen Aufgabe betraut.") Die 
Frucht der Erhebungen dieser „großen Reformation" ") war das 1524 heraus¬ 
gegebene „Reformationslibell","0) welches von nun ab für die Geschüfts- 
gebahrung der Amtleute und das ganze Salzwesen überhaupt als eine solche 
„unwidersprechliche Richtschnur und Regel" galt, „daß selbiges in allen und jeden 
seinen Clausuln und Punkten gleichsam sancte (heilig) zu observiren sei"."') 
In den Jahren 1563, also noch unter demselben Fürsten, und 1656 unter Kaiser 
Ferdinand III. erlebte dasselbe über Anregung der Salzamtleute der Entwicklung 
des Salzwesens entsprechend vermehrte Auslagen, von welchen die letztere noch 
1773 zur genauen Befolgung neuerdings approbirt worden ist.22) 
Kaiser Ferdinand I. war es auch, welcher das landesfürstliche Salzwesen 
dadurch eriveiterte, daß er von dem Betriebe der Hallstätter Salinen 1563 
durch Ablösung der letzten „Jnnkhernrechte" jeden fremden Antheil ausschloß"3)
	        
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