Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

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Belege und Anmerkungen. 
Erster Theil. 
Beiträge ?ur Heimatlrun-e des politischen Bezirkes Gmunden. 
Einleitung. 
') Aus diesem Grunde unterbleibt insbesondere auch eine Wiedergabe der örtlichen Volkssagen, 
eine Schilderung der Sitten und Gebräuche der Bevölkerung. Als diesbezügliche Quellen führen 
wir an: C. Ritter „Chronik von Gmunden", Mscr. im Besitze Sr. königlichen Hoheit des 
Herzogs Ernst August von Cumberland. F. S. Holzinger „Weihnachtsbräuche im Salz¬ 
kammergut", Separatabdruck aus der Zeitschrift des Deutschen und Oesterreichischen Alpenvereines. 
K. A. Gloning „Oberösterreichische Volkssagen", 1884. Graf Prokesch-Osten „Unser 
Sagenkreis", Festzeitung des Curortejubiläums 1886. Dr. Josef Kliemstein „Der Schwert¬ 
tanz", Gmundner Wochenblatt 1856, Nr. 3. I. Lechner „Volkssagen" rc. Linz 1859. 
9 Eingehende Daten über diese, wie auch die übrigen in Gmunden befindlichen k. k. Be¬ 
hörden und Aemter finden sich in einem späteren Theile dieser Arbeit. 
A Grenzbeschreibung und Statistik. 
9 9 9 Generalstabskarte, herausgegeben vom k. u. k. militär-geographischen Institute 
in Wien, Zone 13, 14 und 15, Col. IX und X, Zone 16, Col. IX. 
9 G. St. A., Res. Lib. 1563, 202. 
9 Es ist daher die von Mathias Koch („Oberösterreich und das Salzkammergut, 
Wien 1854, 394) aufgestellte Behauptung, daß das oberösterreichische Salzkammergut bloß die 
Herrschaft Wildenstein, die Stadt Gmunden und ihre Umgebung, aber nicht mehr umfaßt habe, 
eine gänzlich irrige. Deren Ursprung ist übrigens auf Dr. Franz Satori („Neueste Reise 
durch Oesterreich ob und unter der Ens" re., Wien, 1811, I., 319) zurückzuführen, der sie seinerseits 
wieder dem „Geographischen Handbuche" de Luca’s (1791, I., 480) wörtlich entnommen hat, 
obwohl er dessen Oberflächlichkeit auf Seite 314 und 316 ausdrücklich betont. 
9 Das steiermärkische Salzkammergut umfaßt das Verwaltungsgebiet der k. k. Bezirks¬ 
hauptmannschaft Gröbming. Eine genaue Angabe der Grenzen des oberösterreichischen Salz¬ 
kammergutes sind wir aber umsoweniger zu liefern im Stande, als hierüber dermalen selbst in 
berufenen Kreisen nicht völlige Uebereinstimmung zu herrschen scheint. So heißt es in einem Erlasse 
des k. k. Finanzministeriums an die k. k. Salinenverwaltung Ebensee, ddo. Wien 3. October 1887 
Z. 1666, „daß über die Frage des Umfanges und der genauen Begrenzung des oberösterreichischen 
Salzkammergutes Erhebungen gepflogen, und weder seitens der oberösterreichischen Statthalterei 
noch des oberösterreichischen Landesausschusses und der oberösterreichischen Finanz-Landesdirection 
bestimmte Angaben über diesen Gegenstand aufgefunden wurden. Mit Rücksicht daraus erübrigt 
in dieser Beziehung nur an der bestehenden Gepflogenheit festzuhalten und zum Salz¬ 
kammergute bloß jene Ortschaften zu rechnen, welche bisher dazu gerechnet 
worden sind". Wie es nun damit seitens der k. k. Salinenverwaltungen in Oberösterreich 
noch heute gehalten wird, erfahren wir aus dem „Verzeichnis jener Ortschaften (Gemeinden) des 
oberösterreichischen Salzkammergutes, deren Bewohner aus den oberösterreichischen Salinen Gnaden- 
(Deputat-) Salz beziehen" (ad Z. 822 ex 1887). Dieses Verzeichnis enthält die vier „Besalzungs- 
districte" Gmunden, Ebensee, Hallstatt und Ischl. Dazu gehören der ganze Gerichtsbezirk Ischl, 
dann von der Gemeinde Gmunden die Stadt mit sämmtlichen Vorstädten, weiters die Ortschaften 
Mühlwang, Weyer und Traunstein. Von der Gemeinde Altmünster die Ortschaften Altmünster, 
Ebenzweyer, Ort Eck und Traunleithen. Von der Gemeinde Pinsdorf: Steinbichl und Pinsdors. 
Von der Gemeinde Traunkirchen: Viechtau, Winkel und Traunkirchen. (Archiv der k. k. Salinen¬ 
verwaltung Ebensee.) Wie aber ein anderes dort befindliches Actenstück (Orig, ad Z. 1883 
ex 1886) erkennen läßt, stimmt die k. k. Forst- und Domänen-Direction in Gmunden mit dieser 
Ansicht nicht völlig überein, sondern rechnet z. B. einer dortamts mündlich eingeholten Information 
zufolge auch die Forstwirtschaftsbezirke Mondsee und Attergau ganz oder theilweise zum ober-
	        
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