Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

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Armenwesen. 
und Hebgelder" als „Protokvllsgefälle", lvie hie und da auch Geldstrafen verzeichnet.") 
So ivurde 1700 ein Unterthan, der ohne den Cvuseus seiner „Obrigkeit" mit 
seiner Tochter „nicht allein die Heirat, sondern auch den Kauf geschlossen hatte", 
von dem Spitalverlvalter zur Zahlung von 3 fl. verurtheilt?) 
Dieser führte in früherer Zeit den Titel „Spitalmeister", „Spitl- 
m eist er", auch „Spill Herr" und gehörte stets dem Bürgerstande an. Ihm 
oblag die Leitung und Oberaufsicht über das Bürgerspital in jedem Verwaltungs- 
zweige desselben, mochte derselbe den Unterhalt der Pfründner, die Landwirtschaft, 
die Hcrhaltung der Baulichkeiten oder ähnliches betreffen. Doch war er hiebei zumeist 
gebunden, die Willensmeinung des Magistrates einzuholen?) Seine Pflicht lvar 
es, „des Spitals Nutzen und Frommen auf alle mögliche Weise zu observiren 
und darob zu sein, daß dessen Einkommen und Gefälle keinesfalls verringert, 
sondern immer mehr und mehr verbessert werden"?) war gehalten, alljährlich 
über das von ihm geführte „Spitalamt" zu Handen des Magistrates „getreue 
Rechnung zu legen", welche daun gleich den übrigen „Stadtamtsraittungen" durch 
die „Raitherren" überprüft wurde?") Der Spitalmeister hatte das ihm anvertraute 
Institut auch nach außen hin zu vertrete»; er fungirte so als dessen „Lehens¬ 
träger", falls es sich um eine Belehnung des Spitals mit Zehent- oder anderen 
Gütern seitens des Landesfürsten handelte. Ein Beispiel für diese Gepflogenheit 
bietet uns die Urkunde vom „Samstag vor dem Suntag Jubilate" (19. April) 
1494, vermöge welcher König Maximilian den Spitalmeister Kaspar 
Tr »ent mit einer Reihe von Zehenten belehnte, welche das Spital schon von 
Kaiser Friedrich zu Lehen gehabt hatte.") Der nämliche Verwalter erscheint 
auch in einer Belehnuugsurkunde desselben Monarchen, die vom 15. November 1506 
datirt ist und eine Reihe voll Gütern und Zehenten betrifft, welche das Spital 
käuflich erworben hatte, als Lehensträger desselben.") Solche Belehnungen 
wiederholten sich aber auch dann, wenn ein neuer Spitalmeister sein Amt angetreten 
halte; so war dies beispielsweise 1530 der Fall, da der Spitalmeister Sigmund 
Lhnndner von König Ferdinand mit einer Anzahl von Zehenten und 
Gütern belehnt wurde, die schon sein Vorgänger Sigmund Kalten egckher 
vom Landesfürsten „zu des Spitals Handen" zu Lehen gehabt hatte?") 
Wurde in früherer Zeit ein jeweiliger Spitalmeister, dessen Amtsdauer keiner 
zeitlichen Beschränkung unterlag, stets durch den Stadtralh bestellt, so bestimmte 
eine Regierungsverordnung vom 10. November 1757, daß der Magistrat, sobald 
eine Verivalterstelle frei geworden, alsbald aus seiner Mitte drei Candidaten „der 
kaiserl. königlichen Repräsentation und Kammer" zu benennen habe, welche 
Behörde hieraus dann den Spitalverwalter bestimmen werde.") 
Für seine Mühewaltung bezog jeder derselben aus den Einnahmen des 
Spitals eine Jahresbesoldung, die sich z. B. 1680 auf 45 fl. belief?") Der 
Stiftbrief des Jahres 1758 setzte dieselbe mit Bewilligung der Regierung auf 
60 fl. fest, doch sollten „alle Prvtokollsgefälle und andere Accidentien dem Spital 
zu Guten verrechnet werden." Diese waren also früher, analvg lvie einst die 
Gerichtsjura dem Stadtrichter zugehörten, in des Spitlmeisters Tasche geflossen?") 
1793 wurde dessen Honorar ans 50 fl. herabgemindert.")
	        
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