Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

kommunaler Haushalt. 
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reichischen Landesregierung vom 24. November 1836 thatsächlich zuerkannt/') 
welche Entscheidung mittels Decretes der hohen k. k. Allgemeinen Hofkammer vom 
18. December 1839, Z. 53.374 bestätigt worden Ist/*) Dieser Ablösung der 
Getränkesteuer, die aber nicht sofort, sondern unter Bezug einer entsprechenden 
jährlichen Vorschußrente erst im Jahre 1859 erfolgt ist/'') entspringt ein guter 
Theil des dermaligen, in öffentlichen Fondspapieren angelegten städtischen Ver¬ 
mögens. 
Weiterhin mag auch das Jagdpachtgesälle Erwähnung finden, welches 
daher stammte, daß die Bürger innerhalb des Burgfriedens „von Altersher" das 
Jagdrecht besassen. Es blieb ihnen ebenso unbeitommen, mit „Vogelwanndten, 
Thennen und Gelockh" daselbst den Singvögeln nachzustellen, als auch andere 
Beute zu erjagen.7*) Als sich am Faschingdienstage 1761 drei Stück Wild gar 
in den Stadtgraben verirrt hatten, war eines davon, ein Schmalthier, in der 
Kogelgasse erlegt, sein Fleisch den Kapuzinern verehrt, die Decke aber int Stadt¬ 
archive „zum Gedächtnnß" aufbewahrt worden. Eine Beschwerde des Salzoberamts 
als Oberpflegamt der Grafschaft Ort über diesen Vorfall wurde vom Magistrate 
dahin beantwortet, daß der „Wildbann" innerhalb des Burgfriedens seit unerdenk¬ 
lichen Zeiten ein „Regale" der Stadt fei.75) Dieses Regale wurde späterhin an 
Jagdliebhaber als ein Gefälle der Stadtcassa verpachtet, und weist z. B. die 
Cassieramtsrechuung des Jahres 1823 ein diesbezügliches Einkommen von 5 fl. C. M. 
aus. Gegenwärtig bildet das „Jagdrecht" mit einem Bestandbetrage von 92 fl. ö. W. 
eine Einnahme der Ortsgcmeinde/") 
Außer den erwähnten Gefällen flössen auch sämmtliche Steuerlei st ungen 
der Bewohnerschaft, deren Einhebung, wie schon bemerkt, dem Steuereinnehmer 
oblag, in die Stadtcassa. Diese kam davon im Vereine mit den übrigen Einkünften 
den Verbindlichkeiten der Stadt Gmunden gegenüber dem Landeseinnehmeramte 
in Linz nach, und bestritt mit dem Reste die Bedürfnisse des communalen Haus¬ 
haltes. Jene hatte nämlich „keine Mauthaufschläge und Landstraßen, und kein 
anderes Einkommen oder Regale, als was die Bürgerschaft in Steuern, Taz und 
Ungeld über den Ordinaribestaud ins Landhaus aus freien Willen zusammen¬ 
trägt"/7) 
Es gab damals eine Land st euer, ein Rüst- oder Hausgeld, eine 
Grund-, Gewerbe- und Schutzsteuer. 
Die allgemeine Land st euer (Landesanlage) wurde auf Grund der im 
Jahre 1527 über Anordnung der Stände durchgeführten und 1542 modificirten 
Vermögenseinschätzung („Giltenbereitung") in das Landeseinnehmeramt zu Linz 
bezahlt. Sie betrug damals für die Stadt Gmunden jahraus jahrein 1050 fl. Rh., 
für das Traundorf 28 fl. 6 ß 16 H (per Haus 1 fl. 5 ß ^).78) 1559 machte 
die gesammte auf die sieben landesfürstlichen Städte entfallende Landesanlage 
12.000 fl. aus, wovon die Stadt Gmunden 1020 fl. zu leisten hatte/") 
Das Rüftgeld diente zur Aufbringung jener Geldhilfen, welche das Land 
ob der Ens seinem jeweiligen Herrscher zu Kriegszwecken beistellte/") Seit 1527 
wurde es nach der Anzahl der Häuser („Feuerstätten") ausgeschrieben und darum 
auch Hausgeld genannt. Die Ausschreibung erfolgte gewöhnlich viermal des
	        
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