Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

Die Stadtbehörde. 
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für die Ausübung seines Amtes ein entsprechendes „Wartgeld", an „Diäten" per 
Tag 1 fl. 30 kr., überdies noch die für seine Verrichtungen festgesetzte Taxe ans¬ 
bezahlt. Diese betrug z. B. für die Vornahme „einer peinlichen Frage oder 
gemainen Tortur, er vollziehe selbige oder nit, weillen vielmals der Malefieant 
die Pein nit erwartet, sondern guetwillig in loco torturae bekennt", 1 st. 30 kr. 
Ebensoviel bekam der Freimann für „das Pranger stellen, Stain anhenken, Aus- 
straichen (Auspeitschen), Ohren- und anderer Gliederabschneidung, Aufhenkung 
oder Vierteln, Zeichenbrennen und dergleichen Strafen, wo es das Leben nit 
eigentlich betrifft, oder (sich um) eine Execlltio» am todten Körper handelt"."") 
Mit der im Jahre 1787 erfolgten Magistratsregulirung ;u Gmunden hieng 
auch eine wesentliche Unigestaltung der Stadlobrigkeit in Bezug ans die Ausübung 
der Rechtspflege zusammen. Dieselbe hatte sich zwar ihrem Umfange nach nicht ver¬ 
ändert, indem der Magistrat nach ivie vor sowohl die Civil- als auch die Criniinal- 
gerichtsbarkeit in der früher beschriebenen räumlichen Ausdehnung handhabte. 
Aber die Regierung forderte nun, daß ein Theil der Stadtobrigkeit eine juridisch¬ 
wissenschaftliche Bildung besitzen müsse, um die Pflichten der Rechtssprechung desto 
genauer und gewissenhafter erfüllen zu können. In diesein Sinne hatte schon 
das Hvfdecret"3) vom 18. Mai 1787, welches die Magistratsregulirung über¬ 
haupt zum Gegenstände hatte, die Verfügung getroffen, daß sowohl der Bürger¬ 
meister als auch der Syndicus aus dem juridischen Fache geprüft sein mußten. 
Bald darauf war, wie schon oben gesagt worden ist, der Magistrat zu Gmunden 
gemäß der kaiserlichen Entschließung, die Einrichtung der Criminalgerichte im 
Lande ob der Ens betreffend, zum Criminalgerichte für das ganze Traunviertel 
bestimmt ivorden. Dies hatte zur Folge, daß bei dieser Behörde eine Verstärkung 
der juridisch gebildeten Amtspersonen erforderlich schien, ivelche thatsächlich durch 
das Hofkanzleidecret vom 3. September 1787 angeordnet wurde.'") Der geprüfte 
Bürgermeister (Franz Karl Fellinger) war nun zugleich Criminalrichter und zur 
Führung dieses Amtes vom niederösterreichischen Appellationsgerichte in Wien 
tauglich befunden worden. Ihm standen neben dein Syndicus noch zwei aus dein 
Justizfache geprüfte Rathsmänner zur Seite, welche vorzüglich für das Criminale 
bestimmt waren und deshalb „Gerichtsmänner" hießen; beide wurden vom 
Appellationsgerichte ernannt. 
Aus demselben Grunde war auch, nachdem man schon im Mai 1787 die 
Aufnahme von zwei Gerichtsdienern mit je 80 fl. Jahresbesoldung verfügt hatte, 
das Subalternpersonale des Magistrates entsprechend vermehrt worden. Anßer dein 
bereits bestehendeii wurden noch angestellt und „ex fundo criminali“ besoldet: 
Ein Gerichtsschreiber mit jährlich 250 fl. 
„ Kanzlist „ „ 150 fl. 
„ Kerkermeister „ „ 250 fl. 
Fünf Gefangenenknechte .... „ „ a 120 fl. C. M. 
Diese Einrichtung war indessen nur von kurzer Dauer, da schon im folgen¬ 
den Jahre die Stadt Steyr bleibend zum Sitze des Criininalgerichtes für das
	        
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