Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

264 
Die Stadtbehörde. 
überlassen blieben, „welche bloß Erfahrung und gesunde Beurtheilung erfordern". 
Keiner von ihnen durfte sich aber diesfalls auf Kosten der Stadt bei einem 
Advocaten Raths erholen, während die Bestellling eines solchen zur Betreibung 
der auswärtigen Rechtshändel der Stadt erlaubt war. 
Der Magistrat hatte für alle seine amtlichen Verfügungen in corpore 
ohne Ausnahme zu haften, mochten jene von ihm selbst, oder von den ihm 
unterstehenden Verwaltern ausgegangen sein. Es war deshalb in seinem eigenen 
Interesse gelegen, in dem zur Besetzung der verschiedenen Aemter von ihm jeweilig 
abzugebenden Gutachten „nur Männer von Kenntnis, Urtheilskraft und erprobter 
Treue, wie auch solche vorzuschlagen, welche zur Leistung der vorgeschriebenen 
Cautiou das nöthige Vermögen besitzen". 
Die Geschäftsthätigkeit des Magistrates wurde, soviel die Verwaltung des 
Gemeindevermögens betraf, sowohl durch 
den Bürgerausschuß, als durch die k. k. 
Provincial - Staatsbuchhaltrmg controlirt. 
Die letztgenannte Behörde übte diese 
Ueberwachung durch Prüfung des alljährlich 
vom Viagistrate im Wege des k. k. Kreis¬ 
amtes an sie eingesendeten Vermögens¬ 
ausweises, wie auch durch Vornahme einer 
genauen Rechnuugscensur, zu welchem 
Zwecke die einschlägigen Behelfe (Acten- 
stücke, Rechnungsbelege rc.) direct an jene 
übermittelt werden mußten. Ueberdies 
konnten sowohl der Landeschef als auch das 
Kreisamt ganz beliebig die Amtsführung 
des Magistrates einer Scontrirung unter¬ 
ziehen. 
Der bürgerliche Ausschuß war 
der Stellvertreter der Bewohnerschaft als 
Eigenthümerin des Gemeindevermögens. Er diente zur Sicherung der Interessen 
derselben gegen jede Eigenmächtigkeit des Magistrates, wie auch um jener allen 
nur möglichen Antheil an der Verwaltung des Communalvermögens zu gewähren. 
Darum sollte auch der Bürgerausschuß alljährlich erneuert werden. Dies geschah 
in der Weise, daß die oben erwähnten zwanzig Wahlmänner von den bisherigen 
Ausschüssen drei beibehielten, und dazu drei andere neu erwählten. 
Der Wirksamkeit des bürgerlichen Ausschusses unterstanden alle jene Gegen¬ 
stände, bezüglich welcher es sich um das allgemeine Beste handelte. Hiezu gehörten 
besonders alle Steuer- und Quartierangelegenheiten, Militärlieferungen, die 
namens der Commune einzugehenden oder das städtische Vermögen betreffenden 
Contracte, die Besetzung der Aemter, die Genehmigung der nichtpräliminirten 
Auslagen, wie überhaupt alles, was die Gemeindewirtschaft und das Rechnungs¬ 
wesen betraf. Darum hatte der Bürgerausschuß das Recht, in alle städtischen 
Journale und Rechnungen jederzeit Einsicht zu nehmen. Dagegen durfte sich derselbe 
Andre im Schachen» 1511.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.