Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

244 
Die Stadtbehörde. 
schäftsleute. Er war strenge verpflichtet, „sein Richteramt und die ihm anvertraute 
Stadtverwesung also zu administriren, daß er sich künftig gegen Gott und die 
Stadt zu verantworten wisse".13) Nach Ablauf seiner Amtswirksamkeit mußte ein 
jeder Stadtrichter dein inneren Rathe einen Rechenschaftsbericht, „Richteramts- 
raittung" genannt, vorlegen, der dann gewöhnlich durch eigens hiezu bestimmte 
„Raithverordnete" überprüft wurde.") In Angelegenheiten der politischen Ver¬ 
waltung kam also dem Rathe, wie schon oben angedeutet worden ist, eine gewisse 
Controle über die Amtsführung des Stadtrichters zu. Die Stellung eines solchen 
war sohin durchaus nicht mit einer absoluten Machtvollkommenheit ausgestattet, 
sondern durch eine gewisse Verantwortlichkeit gegenüber den gewühlten Vertretern 
der Bürgerschaft eingeengt. 
Bezüglich der Functionsdauer eines Stadtrichters tvar es „von Altersher" 
gebräuchlich, daß jeder derselben dieses Amt nur durch zwei Jahre innehaben 
könne?3) Da nun die Richterwahl alljährlich vorgenommen wurde, so konnte 
(mußte aber nicht) der nämliche Richter, welcher schon durch ein Jahr amtirt 
hatte, nur noch für das nächste wiedergewählt werden.") Späterhin aber war 
es wiederholt vorgekommen, daß ein und derselbe Bürger sechs bis zehn Jahre 
hindurch immer wieder als Stadtrichter aus der Wahlurne hervorgieng. Diese 
Unzukömmlichkeit dürfte die Regierung veranlaßt haben, die Mandatsdauer des 
Richteramtes überhaupt einzuschränken, und deshalb wurde 1524 die Bestimmung 
erlassen, daß bei sonstiger Strafe von Einhundert Ungarischen Gulden in die 
landesfürstliche Kammer, künftig zu Gmunden jedes Jahr ein neuer Richter erwählt 
werden solle, da die bisherige Gepflogenheit wegen des aus ihr entspringenden 
„Widerwillens, Zwitracht und Unrath's" nicht statthaft sei. Diese Verfügung 
wurde mittels kaiserlicher Resolution vom 6. September 1546 wiederholt,") und 
fand auch in dem Reformationslibell des Jahres 1563 Aufnahme mit der Be¬ 
gründung, „damit das Gericht nit in etlich weniger Händen zu deren Bereicherung 
und Genuß für und für bleibe, sondern daß damit gewechselt, und die jungen 
Bürger nach und nach in gerichtlichen Sachen herangebildet werden; auch damit 
man wisse, wie einer vor dem andern in seinem Richteramt Hausgehalten habe". 
Dieser Anordnung wurde aber, wie ein Blick in die Liste der Stadtrichter 
lehrt, auch in der folgenden Zeit nicht immer nachgelebt;") so blieb beispielsweise 
der 1595 gewählte Magistrat bis 1598 im Amte. Auch von der Regierung selbst 
wurde jene Bestimmung nicht beobachtet, da sie z. B. zur Förderung der Gegen¬ 
reformation den katholischen und darum ihr genehmen Stadtrichter V e i t h Z i e p e l 
durch eine Reihe von Jahren ununterbrochen in seinem Amte beließ. Auch hatte 
sich mittlerweile die Gepflogenheit eingebürgert, den Stadtrichter, wenn er ein 
Jahr amtirt hatte, nur für das kommende wieder zu wählen, und die Wahlen 
überhaupt bald alljährlich, bald nur jedes zweite Jahr vorzunehmen.") Dieser 
Gebrauch bildete den Uebergang zu der durch die kaiserliche Resolution vom 
7. Juni 1642 festgesetzten, und auch fürderhin beobachteten Norm, die Richter¬ 
und Rathswahl alle zwei Jahre vorzunehmen?") 
Die Functionsdauer der Rathsmitglieder war stets dieselbe wie die des 
Stadtrichters; bezüglich ihrer Wiederwahl aber gab es keinerlei Beschränkung.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.