Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

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Die Stadtbehörde. 
Rechtspflege damals noch nicht einem Bürger, sondern einem besonderen Organe 
des Landesfürsten (als Stadtherrn) anvertraut war. Als solches haben wir höchst 
wahrscheinlich den von ihm bestellten Leiter des Salzwcsens (Mautner, Burggraf, 
Amtmann) anzusehen, wie denn noch im XIV. Jahrhunderte und später öfters das 
Stadt richteramt und der Posten eines landesfürstlichen Salzamtmannes in einer 
Person vereinigt gewesen sind?) 
Das Institut der „Geschworene n" ist mit dem späteren „R a t h e" identisch, 
der zuerst 1324 urkundlich aufscheint?) In unmittelbarer Verbindung mit diesem 
wird gleichzeitig auch der „Richter" genannt. Dessen Hauptaufgabe bildete, wie 
schon der Name besagt, die Handhabung der Rechtspflege, weiterhin aber die 
Führung der politischen Verwaltung. Das Richteramt trug also jetzt schon nicht 
mehr ein eigenes Organ des Landesherrn, sondern ein Bürger der Stadt, ohne 
daß wir anzugeben vermöchten, ob die betreffende Person von dem Landes¬ 
fürsten hiezu ernannt oder aber von der Bürgerschaft frei erwählt tvorden sei. 
Mag dies nun aber wie immer gewesen sein: In „Richter und Rath" haben 
wir jene Körperschaft vor uns, welche auch in der Folge stets die „Stadtobrigkeit" 
im eigentlichen Sinne des Wortes gewesen ist?) Die Autorität derselben wahrte 
schon eine Bestimmung des Herzogs Albrecht von Oesterreich im Jahre 1358 
mit den Worten: „Wir ivellen auch, daß die Gemain dem Rath gehorsam sei 
und auch dem Richter schwöre"?) 
Reben dem Richter und Rath war aber der Bürgcrgesammtheit noch immer 
der ursprüngliche Antheil au der Verwaltung des Gemeinwesens gewahrt geblieben. 
Erst später, nachdem die Stadt immer mehr aufgeblüht und die Bürgerschaft zu 
zahlreich geworden war, um immer wieder ;u Vollversammlungen berufen zu 
werden, übertrug sie ihre Einflußnahme auf den Gang der communalen Verwaltung 
(mit Ausnahme der Richter- und Rathswahl und gewisser außerordentlicher Anlässe) 
einem Ausschüsse, welcher die Bezeichnung „die Genannten" führte, und dem 
Rathe beigegeben wurde. Wann dies zuerst geschehen ist, läßt sich nicht nachweisen. 
Sehr wahrscheinlich ist es, daß diese Gliederung des Stadtregiments bereits im 
XV. Jahrhundert bestanden hat. Einen sichere» Einblick in diese Verhältnisse 
gewährt uns aber doch erst die nächstfolgende Zeitperivde. Wir finden also im 
XVI. Jahrhundert die Stadtvertretung von Gmunden aus dem Richter, dein 
Rathe und den Genannten gebildet?) 
So blieb es dem Wesen nach auch im XVII. Jahrhundert, und nur die 
Benennung wurde abgeändert, indem seit 1614 stets der innere Rath oder 
das innere Mittel von dem äußeren Rath oder äußeren Mittel (den 
früheren Genannten) unterschieden wurde. Gegen Ende desselben Jahrhunderts 
findet sich auch die Bezeichnung „inneres und äußeres Gremium". 
Die normale Gesammtzahl der Stadtväter, welche auch „Rathsfreunde", 
„Raths verwandte" oder „Rathsmitco l legen" hießen, betrug im 
XVI. Jahrhunderte 25, wovon auf den Rath mit dem Stadtrichter 9, auf die 
Genannten 16 entfielen. Mit dem Ausbruche des dreißigjährigen Krieges änderte 
sich dieses Verhältnis. Während nämlich 1619 die Stadtvertretung noch vollzählig 
erscheint, hatte sie späterhin aus mehrfachen, besonders durch die allgemeinen Wirren
	        
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