Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

Das Verwaltungsgebiet. 
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Während der Burgfrieden auf dieser Seite keiner Vermarkung bedurfte, 
waren seine westlichen und nördlichen Grenzen schon im XIV. Jahrhunderte durch 
14 Marksteine gekennzeichnet, welche 1494 erneuert, und im Jahre 1787 uni 
weitere zehn Stück vermehrt worden sind. Manche von ihnen sind noch heute an 
ihrem Platze, da der städtische Burgfrieden nach dieser Richtung hin keine Er¬ 
weiterung erfahren hat; so z. B. im Hofraume des Hauses Nr. 39 der Ortschaft 
Bichl; im Gastgarten „zum Rosenkranz"; an der Straße nach Pinsdorf; am 
Wiesenrain oberhalb des Friedhofes; in der Wiese unterhalb der Gmundener 
Actienbrauerei nahe der Traun u. a. m. Sie tragen theils eine Darstellung des 
älteren Stadlwappens, theils sind sie ohne eine solche in die Erde eingelassen. 
Ans die vorbeschriebene Ausdehnung des Burgfriedens blieb die Machtsphäre 
der Bürger von Gmunden bis 1595 beschränkt. In diesem Jahre vollzog sich der 
Ankauf der Herrschaft Ort durch Kaiser Rudolf II., welcher dieselbe wiederum 
der Stadt Gmunden eigenthümlich überließ. Hierüber soll an anderer Stelle ausführ¬ 
licher gehandelt werden. Durch diese Besitzveränderung hatte die Stadt Gmunden 
nebst einer räumlichen Vergrößerung ihres Territoriums auch eine Ausbreitung 
des Jurisdictionsgebietes weit über den bestehenden Burgfrieden hinaus erlangt, 
indem von nun ab das ganze große Landgericht Ort unter die Verwaltung des 
Stadtrichters gehörte. Mit einem gewissen Stolze nannte sich daher der Stadtrath 
in Vertretung der Bürgerschaft damals den „Aigenthümer und Inhaber der Herr¬ 
schaft Ort im Traunsee." 8) Ferner waren jetzt die Unterthanen der genannten 
Herrschaft in allen Stücken der Stadtobrigkeit unterworfen, hatten an diese ihre 
Steuerleistungen zu entrichten, und wurden ihr auch mittels eines kaiserlichen 
„Gehorsambriefes" verpflichtet und eingeantwortet?) Ueberdies sahen sich die 
Bürger von Gmunden durch diesen Kaufsabschluß in die angenehme Lage versetzt, 
der gewerblichen Concurrenz, durch ivelche ihnen die Bewohner des dicht vor ihrem 
Stadtthore gelegenen Traundorfes von jeher lästig gefallen waren, vermöge ihrer 
nun erworbeneir herrschaftlichen Autorität wirksam zu begegnen. Alle diese 
Vortheile aber waren seitens der Stadt mit schweren Opfern erkauft worden; 
deshalb wurde der Besitz der Herrschaft Ort von Anbeginn zu einer Quelle 
drückender Sorgen für die Stadtväter, und sie trachteten jenen so bald als 
möglich wieder loszubekommen. Dies gelang ihnen nach wiederholter Bemühung 
erst im Jahre 1603, da Kaiser Rudolf II. das leidige Kaufsobject in eigenen 
Besitz übernahm. 
So war die Herrlichkeit einer vergrößerten Machtfülle der Bürger von 
Gmunden wieder zerflossen, jedoch nicht ohne den Keim einer dauernden Ver¬ 
stärkung derselben zurückzulassen. 
Der Vertrag ivegen Uebernahme der Herrschaft Ort durch den Kaiser ent¬ 
hielt nämlich unter Anderem die Bestimmung, daß den Bürgern von Gmunden 
„die Unterthanen unb Obrigkeit im Traundorf, wie dieselben in einem besonderen 
Urbarium specisicirt sind, unb sich dem Anschlag nach aus 3000 fl. Wert erstrecken 
mögen", eingeräumt, und daß das Dorf, „soviel dies ohne Schmälerung des 
Landgerichtes Ort geschehen könne, zu Erhaltung besserer Mannszucht" in den 
städtischen Burgfrieden einbezogen werden solle.'") 
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