Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

Das Verwaltungsgebiet. 
a) Der Burgfriede». 
as Weichbild') der Stadt Gmunden oder deren Burgfrieden reichte 
tvie überall soweit, als sich die Burgrcchtsgründe, d. i. die den 
Bürgern gehörigen Grundstücke erstreckten?) Er umfaßte nach einer 
vom k. k. Kreisamte 1849 zusammengestellten Tabelle einen Flächen¬ 
raum von 218 Joch 653 Ouadratklaster oder 125'68 ha, wovon ans 
die Stadt selbst, sotveit sie von den Ringmauern umschlossen wurde, 
12 Joch 54 Quadratklafter oder 6°92 ha entfielen. Der Burgfrieden 
tvar das Gebiet, in welchem die Stadtobrigkeit die richterliche Gewalt ausübte?) 
Seine Grenzen waren nach einer Meldung des XVI. Jahrhunderts „bei Erbau¬ 
ung der Stadt" von dem Landesfürsten festgesetzt worden?) Nach Urkunden des 
XIV. und XV. Jahrhunderts hatten dieselben schon damals folgenden Verlauf:5) 
Vom St. Christophsthore längs des Seeusers zum „Blair am Lehen" 
(„Meindls Gattern"), dann hinauf zur Straße am Bichl und über diese hinüber 
den Weg entlang zum „Kranibittach" und zur „Schalmeh" (heute Rosenkranz), 
ferner ans der Höhe der Berglehne lind längs derselben in gerader Richtung die 
Pinsdorferstraße übersetzend zmn Ranfftbancr», dann oberhalb des städtischen 
Hochgerichtes über die nach Ohlstorf führende Straße gerade hinab zur Traun 
und dieser entlang aufwärts bis zur Stadtmauer und Traunbrücke. Weiterhin 
fand die Grenzlinie offenbar schon damals, wie dies später der Fall war, in den 
„Stacketen" oder „Seeplanken" ihre Fortsetzung, so daß also die von diesen ein¬ 
geschlossene Seeflüche der städtischen Jurisdiction untergeben war?) 
Mithin erreichte der städtische Burgfrieden im Süden unb Osten am See 
und dein linken Traunufer, beziehungsweise an den dort befindlichen Häusern und 
der Stadtmauer sein Ende. Hier rückte das Gebiet der Herrschaft Ort, ivelches 
überhaupt den ganzen Burgfrieden der Stadt Gmunden umschloß, am nächsten 
an diese heran, da auch das jenseits der Brücke gelegene Traundorf zu jener ge¬ 
hörte. Thatsächlich hatte der Landrichter voll Ort das Recht, einem Verbrecher auf 
der Traunbrücke zu Gmunden bis ans die „dritte Streu vorm Schlagthvr" nach¬ 
zugreifen?)
	        
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