Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

Sociale Verhältnisse. 
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erfuhr', davon (wovon) Richter und Rat und der Statt Unrat, Unlob oder 
Schaden entstehen inechte, solches dem Richter und Rate anzubringen, lind wo 
ich gegen Jemand in Irrung kam, darmnb (um das) will ich Recht nehmen lind 
geben nach Gewohnhait und Freihait der Statt Gmunden. Ich ivill auch kain' 
andern Herrn noch Obrigkait, dieweil! (solange) ich des Bürgerrechts ml entledigt 
bin, suechen, noch annehmen. Wann ich aber aus dein Blirgerrecht ziehen ivollt', 
alsdann will ich Urlaub nehmen vor offenem Rate. Ich will mich auch sonst als 
ain getreuer Burger gegen mein' Obrigkait, als ich von Gewohnhait lind Rechts- 
ivegen zu thuen schuldig bin, treulichen halten. Deß' helf' mir Gvt und all' 
Heilliilg. Amen." 
Der Ablegung dieses Schwures gieng gewöhnlich eine „Vermahnung" der 
jungeil Bürger durch den Stadtrichter voraus, „bösen Reden über die Stadt 
nicht zuzustimmen, sondern davon abzumahnen", und überhaupt stets ihrer Bürger¬ 
pflichten eingedenk zll sein. 
Diese Gepflogenheit hat sich allch bis in die Neuzeit hereiil erhalten; doch 
wurde die Eidesforinel entsprechend abgeändert, lind die collective Eidesleistung 
auf den Neujahrstag verlegt. 
Die Bürgerrechtstaxe führte den Namen „Bürgergeld". Dasselbe 
ivnrde zuerst 1524 eingehoben, indem die kaiserlichen Commissäre bestimmte», daß 
die Mitbürger lind andere zwar das Bürgerrecht erlangen können, jedoch „ain ziemb¬ 
lich (gezieinendes) Geld" dafür erlegen sollen?") 
Die Höhe des Bürgergeldes blieb im XVI. und XV11. Jahrhundert, ohne 
Unterschied der Person und ihrer pecuniären Leistungsfähigkeit mit 15 fl. 5 /? 10 
— 15 fl. 40 kr. Rh. festgesetzt.") 
Im XVIII. Jahrhunderte wurde diese Taxe der Stadtcassa zugewiesen. 
Sie betrug um 1750 5 — 6, auch 8 —10 Gulden, 1796 aber schon 11 fl. 
12 kr?") Das Jahr 1818 brachte die Eintheilung des Bürgergeldes nach 
dem Besitzstände des Einzelnen und der Erträglichkeit seines Gewerbes in fünf 
Classen zu 40, 30, 20, 15 und 10 Gulden;") dieselben wurden durch das 
Regierungsdecret vom 29. November 1827 auf einen einzigen Taxansatz von 
6 fl. C. M. beschränkt?") In der Sitzung vom 15. März 1850 aber beschloß 
der Gemeindeausschuß wiederum die Einhebung einer Bürgerrechtstaxe in sechs 
Abstufungen (nach dem Werte der bezüglichen Realität) von 10 —100 Gulden?') 
Außer dem Bürgergelde mußte jeder Neuaufgenommene seit 1624 für die 
Theilnahme an der bürgerlichen Salzaufschütt eine Gebühr von 1 fl. 4 ß <) ent¬ 
richten, dann seit der Mitte des X VII. Jahrhunderts eine bestimmte Anzahl von 
Feuereimern in das Stadtkammerauit abliefern. Diese Leistung wurde nachinals 
in einen Geldbetrag umgewandelt, als „Feuerampergeld" oder „Feuerlösch¬ 
requisitengebühr" in der Höhe von 1 — 3 fl. C. M. noch in den Dreißiger¬ 
jahren unseres Jahrhunderts separat bezahlt, dann aber in das Bürgergeld ein¬ 
bezogen. Endlich hob man noch bei der Eidesleistung eine bestimmte Gebühr, die 
z. B. 1818 3 fl. E. Sch. betrug, als „Juramentstaxe" ein?") 
Hatte der junge Bürger allen vorstehenden Anforderungen Genüge geleistet, 
so bekam er, wie dies noch heute geschieht, zur Bekräftigung des erlangten Rechtes
	        
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