Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

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Entstehung. 
nach diesem Punkte führte aber damals wie heute vom Nordende desTraun- 
sees aus, undjan dieses mußte sohin das für den Traungau bestimmte Salz 
zunächst geschafft werden. Die natürliche Lage dieses Platzes also inachte denselben 
schon an sich vor allen anderen zur Niederlagsstätte geeignet. Der Anlage einer 
solchen stand umsoweniger etwas im Wege, als ja hier der Stifter des Klosters 
Traunkirchen, wie wir schon früher dargethan haben, der Grundherr gewesen ist, 
und es sich daher von selbst ergab, daß er im Hinblick auf das gemeinsame 
Interesse, welches er und seine Schöpfung an den: Fortbestände der Salzerzeugnng 
haben mußten, diese Oertlichkeit zu dem gedachten Zwecke bestimmte. Und so 
begann sich denn, vermuthlich aus einer schon früher bestandenen Ansiedlung, 
etwa einem Dorfe, an dem „Gemünde der Traun" ein Umschlagplatz zu 
entwickeln, der seiner Lage nach mit der späteren Stadt Gmunden 
identisch ist. 
Hiefür spricht zunächst die Thatsache, daß sich hier auch in der Folge stets 
die alleinige Salzniederlagstätte am Traunsee befunden hat, und daß von keinem 
der übrigen benachbarten Orte auch nur die geringste Kunde vorliegt, daß sie 
gleichzeitig oder später eine ähnliche Rolle gespielt hätten. Weiterhin aber übten 
noch im XIV. Jahrhundert der Landesfürst und die Nonnen von Traunkirche» 
an keinem anderen Orte der Umgebung solche Rechte wie in Gmunden gemeinsam 
aus. Rechte, die nach den damals giltigen Normen nur einem Grundherrn 
zugekommen sind, die also nicht erst dann erworben worden sein konnten, als 
dort bereits ein selbständiges Gemeinwesen erblüht war, und die sohin klar 
beweisen, daß schon die Besitzvorfahren der genannten Personen an der Entstehung 
des Ortes in solcher Eigenschaft betheiligt gewesen sein müssen. Diese grund- 
herrlichen Rechte waren folgende: 
In die Ausübung der Gerichtsbarkeit zu Gmunden theilten sich der 
Landesfürst und das Frauenkloster Traunkirchen. Die von jenem mit dem Richter- 
amte betraute Person mußte auch von diesem die Gerichtsleihe empfangen. 
Dem Landesfürsten und dem Kloster je zur Hälfte gehörten auch die 
Einkünfte aus dem Salz verkehre, die als „Zoll" und als „Zwicken" 
bezeichnet werden, und das Erträgnis darstellen, welches die zweifellos schon 
frühzeitig an diesem Punkte errichtete Salzmaut abwarf. Dem gemeinsamen 
Eigenthumsrechte an den Salzstätten im oberen Traunthale entsprach also auch 
die Theilung des Gewinnes aus dem Vertriebe des dort gewonnenen Prvductes?) 
. Dem Landesfürsten wie dem Kloster waren ferner jene Leute, die zu 
Gmunden mit Hans und Hof ansäßig waren, oder sonst eine Nutzung daraus 
zogen, mit einem jährlich zu Georgi (24. April) „bei scheinender Sunn'" fälligen 
„Burgrecht", dem „Georgizins" dienstpflichtig. Derselbe entsprang dem 
Umstande, daß im Mittelalter der gesammte Grund und Boden in den Städten 
den Stadtherren gehörte, und daß die einzelnen Hausbesitzer zwar die Eigen¬ 
thümer ihres dort erbauten Hauses waren, daß sie aber die Banstelle selbst 
und etwa dazugehöriges Garten-- und Ackerland nicht als Eigenthum, sondern 
nur zu Zinsrecht hatten. Ebendeshalb aber standen sie zu ihrem Grundherrn 
keineswegs nach Art von „Hörigen" in einer persönlichen Abhängigkeit, sondern
	        
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