Volltext: Das österreichische Wasserrecht

17 
§• 1. 
den; nicht selten erscheint die Fischereigerechtigkeit der Obrig 
keiten (aber auch anderer Personen) als Real recht in den 
Goldenkron v. 1452 (Font. rer. austr. Bd. 37, p. 480). Schon die Wladislawi- 
sche Landesordnung v. 1500 erklärt (Art. 552) ausdrücklich alle schiff 
baren Flüsse gleich den Strassen für ein allgemeines öffentliches 
Gut, „wie dies seit jeher gewesen“ und verbietet jedwede Erschwerung 
der Schifffahrt und Flösserei. Die verneuerte Landesordnung Ferdinand’s II. 
v. 1627 Q. 40. nimmt denselben Standpunkt ein und gestattet ferner (Q. 46.) 
Jedermann, „das durch seine Gründe und Boden fliessende Gewässer zu 
fassen und dasselbe zu seiner Nothdürft, wie es ihm gefällig, zu führen 
und zu laiten“. Vergl. auch Stadtrechte, K. 43., L. 3—6., F. 37, welche 
die „Ufer bei den Wasserflüssen gelegen“ als „von Altershero der Ge 
mein zugeeignet“ betrachten. Nur einzelne Nutzungsrechte an Flüssen 
(insbesondere an nicht schiffbaren Flüssen) gehörten sohin den ehema 
ligen Obrigkeiten, bezieh, den Städten, so insbes. das Recht zum Fi 
schen, Krebsen und zur Perlfischerei, ganz analog dem Jagdrechte der 
selben auf bäuerlichen Gründen. Vergl. die Maximilianische Landes 
ordnung v. 1565, L. 41., Ferdinand. L. Ordn. v. 1627, W. 1., dazu das 
Patent Maria Theresia’s v. 21. März 1771 (s. oben), welches die beste 
henden herrschaftl. Fischereirechte schützt; ferner das Pat. v. 31. Mai 
1777. Auch die Triebkraft der Flüsse wurde als herrschaftliches Regal 
ausgenützt, insbes. durch Verleihung von Mühlengerechtigkeiten. Die 
Freiheit der Schifffahrt und Flösserei wurde seit d. 16. Jahrhunderte 
durch ein besonderes Flussgericht in Prag (Podskal) gehandhabt. (Für 
das Weichbild von Prag bestand ein Geschwornengericht von Müllern. 
Vergl. Näheres bei Jicinsky, S. 72 flg.) Hiebei darf nicht übersehen 
werden, dass das bäuerliche Grundeigenthum in Böhmen und Mähren ur 
sprünglich ein freies, unbeschränktes war, dass die wiederholten Versu 
che der „Herren“, sich den Bauernstand unterthan zu machen, im 13., 
14. und 15. Jahrhunderte im Allgemeinen erfolglos blieben, und dass erst 
im 16., hauptsächlich im 17. Jahrhunderte die Grunduntertliänigkeit des 
selben durch Herkommen eingeführt und durch Landesgesetze bestätigt 
wurde. Analog Hegen die Rechtsverhältnisse in Mähren und Schlesien. 
Vergl. Br an dl, Glossarium (1876), Lhota, G. Z. 1857, Nr. 82, 83, Peli 
kan, ebend. Nr. 115. — Die ältere Literatur und Praxis war wenigstens 
in dem Punkte einig, dass den Grundobrigkeiten das Fischereirecht als 
Regal zusteht. Vergl. z. B. Jordan, System. Darstellung d. bürgl. Rechts, 
I. §. 33. Vergl. auch den Rechtsfall: Prävnfk, VI. S. 457. — In Galizien 
wird das F. R. auf Grund des Statuts Casimirs v. 1346, der Wahlcapitu- 
lation v. 1576, des Hofk.-Decr. vom 31. Jänner 1823, von den ehemaligen 
Obrigkeiten in Anspruch genommen und meist thatsächlich geübr. (Das 
auf Grund des cit. Statuts v. 1346 und des ziemlich inhaltsleeren §. 113 
II. W. G. G. B. reclamirte F. Regal des Aerars in schiffbaren Flüssen 
wird zufolge des F. Min. Erl. v. 19. Juni 1865, Z. 2711, bis auf Weiteres 
nicht geübt. (S. Peyrer, S. 131.) Abweich. Ans. ist Burzynski, Prävo 
polske II. S. 334 Hg. — Aehnlich lagen die Verhältnisse in Ungarn. S. 
Zeitschr. f. Gesetzeskunde etc. v. Slavfcek 1860, Nr. 7, 11 Hg. — Von 
Dr. A. Rnnda: Das Wasserrecht. III. Aufl. 2
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.