Volltext: Das österreichische Wasserrecht

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§• 1- 
Der Umfang des Letzteren war allerdings nach Verschieden 
heit der Länder, ja selbst einzelner Territorien sehr verschie- 
daneben werden „freie“ und „gemeine“ Fischwässer genannt, in denen 
Jedermann oder doch jeder Gemeinde-Angehörige zu fischen berechtigt 
ist. Noch heute ist der Rechtszustand ein ebenso buntscheckiger. — In 
Salzburg hat sich das fast exclusive 1. f. Fischereiregale der Erzbischöfe 
seit dem 15. Jahrhunderte entwickelt und ist heute noch in Geltung. 
(Dazu Peyrer, S. 122 flg.) In Steiermark scheint das F. R. theils dem 
Landesherrn, theils den Obrigkeiten, theils Privaten gebührt zu haben; 
derzeit-ist der Zustand, wie Peyrer a. 0. ausführt, ein unsicherer, ja re 
gelloser. In Kärnten und Krain steht das Fischereirecht den Besitzern 
landtäfiicher Güter zu. (Kärnten L. O. v. 1577, a. 29, s. Peyrer, S. 126.) 
Nach Thinnfeld’s Darstellung (Harrasso wsky, C. Ther. I. S. 68, Note 4) 
hatten die Mitglieder der höheren Stände in Kärnten, Krain, Görz, Gra- 
diska das Recht, überall mit der Angel zu fischen. In Dalmatien ist 
die freie Fischerei Regel. In Tirol und Vorarlberg ist die Fischerei in 
einzelnen Tlieilen „landesfrei“, in anderen gebührt sie Privaten, Gemein 
den, dem Staate. Nach dem Entwürfe Thinnfeld’s (Harrassowsky a. a. 0.) 
wurde als Regel angenommen, dass das Fischereirecht in nicht schiff 
baren (sog. Privat-) Gewässern gleich dem Jagdrecht in der Regel den 
Obrigkeiten zustehe. 
Was B ö hm en betrifft, so wurden in der ältesten Zeit die Wasser- 
nutzungsrechte als Regal des Landesfürsten angesehen; dieselben 
verliehen mit dem Grund und Boden auch die Flussgerechtsame, zum 
Beispiel Urkunde v. 992: villa Sk. cum flumine Wltawa; v. 1159: 
aqua superiore parte inferioris insulae (Prag) usque ad pontem cum 
piscatione et omnibus aliis commodis, quae inibi possunt haberi; zu, 
den Nutzungen gehörten insbesondere das Mühlregal und die Fluss 
schifffahrt. Kleinere Flüsse wurden als Pertinenz der grösseren Güter 
angesehen und mit diesen zugleich veräussert und übertragen. Zahlreiche 
Urkunden, insbesondere die Einträge der alten Landtafeln geben hiefür 
Zeugniss. Nur beispielsweise seien angeführt aus den Reliquiae tabularum 
terrae regni Bohem. (ed. Emler, 1870) I. S. 1. U. v. J. 1287: vendidit 
villam P. cum . . . pratis rivis . . . piscationibus. S. 5, a. 1315: villam P. 
cum suis pertinentiis . . . fiumen Otava et rivis ac silvis, S. 428, a. 1360 
u. 1361: cum silvis, rivis, piscinis, S. 432, a. 1365: cum rivis, piscinis, S. 
440: cum silvis, rivis, fhiminibus S. 443, a. 1373: cum rivis, fluminibus .. . 
Wohl zu bemerken ist jedoch, dass stets nur die Flussnutzungen, 
insbes. die Fischerei, Mühlengerechtigkeit, das Recht zur Aufstellung von 
Wehren und Fächern gemeint sind. Die Nutzungsrechte grösserer Flüsse 
(insbes. das Schifffahrtsregal mit dem Rechte auf Zölle für Flösserei und 
Schifffahrt) waren der königlichen Kammer Vorbehalten.. Vergl. Herrn. 
Jir e c e k, das Recht in Böhmen I. S. 152 flg., Slov. pr. II. S. 269, Ji cI n s ky, 
S. 65 flg. Eine Mühlordn, finden wir bereits im J. 1353, vergl. Brau dl, Cod. 
dipl. et ep.Mor. VIII. p. 136. Das Recht des Gemeingebrauchs fiiessender Ge 
wässer war stets anerkannt. Vergl. z. B. die interessante Urkunde des Stiftes
	        
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