Volltext: Das österreichische Wasserrecht

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§. 1. 
geschränkt werden kann. l5 ) Die Concession zur Benützung öffent 
licher Gewässer hat constitutiven Charakter. Dieses con- 
cessionirte Recht kann, soweit es sich um öffentliche Flüsse han 
delt, trotz seiner regelmässigen Unantastbarkeit nicht als ein 
Privatrecht angesehen werden, sondern hat vielmehr die Natur 
eines öffentlichen Rechtes, über dessen Existenz, Umfang, Än 
derung oder Erlöschung die politische Behörde auf Grund des 
öffentlichen Rechts zu entscheiden hat. Dagegen wird durch die 
Bewilligung zur Benützung eines Privatgewässers lediglich das 
bestehende Privat recht declaratorisch anerkannt und durch die 
behördliche Concession constatirt, dass gegen die Ausübung des 
selben aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Rechts kein An 
stand obwaltet. ,6 ) In beiden Fällen tritt, sofern die amtliche I11- 
15 ) Dies kann im Wesentlichen als die herrschende Theorie an 
gesehen werden. Vergl. ausser den ausführlichen Abhandlungen Börner’s 
und Hesse’s: Walter, §. 178, 174, Arndts, §.49, Windscheid, §. 146, 
Kappeier, S. 78 flg„ Wappäus, S. 21 hg., Brinz, §. 125 flg. — Stein, 
Verwalt., S. 823 flg. will drei Perioden in der Entwickelung des „Wasser 
wesens“ unterscheiden, nämlich die Behandlung des Wassers 1. als Ei 
genthum (so angeblich das röm. R.),. 2. als grundherrliches Recht (so an- 
gebl. das deutsche R.), 3. als öffentliches Recht (Neuzeit). Man könne 
auch nicht vom historischen Privatrechte zum öffentlichen Wasserrechte, 
welches allein dem Lebensbedürfnisse des Volkes entspreche, gelangen; 
namentlich habe sich die deutsche Jurisprudenz von der ungenügenden 
privatrechtlichen Theorie des röm. und deutschen Rechtes noch immer 
nicht losgemacht. (S. 327, 328 flg.) Erst die neueste Periode berücksich 
tige nicht nur die Trag- und Triebkraft, sondern auch die Nahrungs- und 
landwirtschaftliche Productivkraft des Wassers. (S. 329.) Europa habe 
Frankreich das Wasserkraftrecht, Italien das Bewässerungsrecht und 
dem germanischen Norden das Entwässerungsrecht zu danken. (S. 331.) 
Obwohl in diesen Bemerkungen viel Richtiges liegt, so ist doch der dem 
römischen Rechte gemachte Vorwurf entschieden abzuwehren. Kaum 
irgend ein positives Recht hat den öffentlichen Charakter des Wasser 
rechtes in dem Masse anerkannt, als das richtig verstandene römische 
Recht. Dass demselben die positiven, auf die Förderung volkswirth- 
schaftlicher Interessen abzielenden Institutionen des modernen Verwal 
tungsrechtes nicht bekannt sind, ist nach dem Culturzustande des römi 
schen Reiches wohl begreiflich. Ueber den öffentlichen Charakter des 
heut. Wasserrechtes vergl. nun auch Prazak, Enteignung S. 105 flg. und 
Spory (Competenzstreit), II. §. 47 flg. Postulate zum Schutz der Wasser 
triebwerke stellt Baumert, S. 209 flg. 
,6 ) Vergl. Prazak, Spory S. 205, der richtig in dieser Weise unter 
scheidet. Die Nothwendigkeit dieser Unterscheidung ergibt sich schon 
aus dem §. 15 lit. a. des R. W. G., welchem zu Folge die Benützung
	        
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