Volltext: Das österreichische Wasserrecht

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§• 1. 
blicum gibt einzig L. 1. §. 3. D. h. t. 43. 12. Ulp.: Flumina quaeclam 
publica sunt, quaeclam non; publicum flumen Cassius definit, quod 
p ereil ne sit, haec sententia Cassii, quam et Celsus probat, videtur 
esse probabilis. 1 ') Ströme, Flüsse, Bäche erscheinen gleichmässig 
als res publicae, quae in communi usu habentur; sie alle sind in 
usu publico. * 12 ) 
Die Regelung dieses auf dem öffentlichen Rechte 
beruhenden Gemeingebrauches bleibt jedenfalls dem Staate kraft 
seines Hoheitsrechts, insbesondere in polizeilicher Beziehung 
Vorbehalten. 13 ) Soweit ferner Privatpersonen zu einer gewissen 
Vorzugs weisen Benützung des öffentlichen Gewässers einer 
dauernden Vorrichtung, z. B. Triebwerke, bedürfen, ist 
hierzu eine besondere staatliche Concession erforderlich, welche 
nur durch unvordenkliche Verjährung ersetzt werden kann. Durch 
diese Verleihung erwirbt der Concessionär ein Recht 14 ) zu der 
bezüglichen Wassernutzung, welches nur aus Gründen des öffent 
lichen Wohls und nur gegen Entschädigung aufgehoben oder ein 
1J ) Vergl. L. un. §. 4. D. ne quid in fium. 43. 13. und L. 1. §. 2, 4, 
5, D. de fium. 43. 12. Allerdings wollen Mehrere aus L. 1. §. 1, D. cit. 
deduciren, dass nur grössere „Flüsse“ in dem dort definirten Sinne, nicht 
aber Bäche dem öffentlichen oder Gemeingebrauch unterworfen sind. So 
Schwab, Arch. 30. Beil. §. 15, Unterholzner, Schuldverhältnisse, II. 
S. 160, Walter, §. 173, neuestens auch Windscheid, §. 146. N. 7—9 
und Brinz, P. (2. A.), §. 125, S. 457, welcher die Ulpian’sche Unterschei 
dung mit der älteren Vermessung auch der ständigen Flüsse in Privat 
lose in Verbindung bringt. Dagegen bes. Börner, S. 155, 163 fig., Hesse, 
S/ 188 fig. und Dernburg, Pr. Pr. R. §. 251, N. 7, Pand. §. 73. N. 2. Auch 
Brinz a. 0. leugnet nicht, dass alle ständigen Flüsse die „höhere“ Pu- 
blicität (nämlich „magistratliche Interdicirung und gefreites Flussbett 
nebst freier Lände“) gemessen. 
,2 ) Wie weit dieser Gemeingebrauch h. z. T. reicht, bez. in wiefern 
er durch die Regalrechte des Staates beschränkt sei, ist allerdings strei 
tig. Nach römischer Auffassung gehört gewöhnliche Benützung des 
Wassers zur Befridigung der Lebensbedürfnisse, zur Bewässerung, zur 
Schifffahrt, Fischerei u. dgl. zum usus publicus. Vergl. L. 2—4. D. 1. 8, 
Hesse, S. 208. Das Fischereirecht ist h. z. T. vielfach Staatsregal. Manche 
sprechen dem Staate auch das ausschliessliche Recht auf die Sand- und 
Steinnutzung zu. Dagegen vergl. aber Holz schuh er, II. §. 92, Nr. 2. Anders 
pflegen Diejenigen die Frage zu beantworten, welche Eigenthum der Adja- 
centen am Bette annehmen. Vgl. dazu Entsch. d. deutsch. Reichsg. IV. 261. 
13 ) Vergl. L. 2. §. 21. D. de via, 43. 8., L. 1. §. 1. D. de locis publ. 
43. 7., L. 1. D. de fium. 43. 12.' und L. 1. D. ne quid in fiumine 43. 13. 
14 ) Diese Concession hält nicht für nöthig Baron, Ztschr. f. vgleich. 
R. Bd. I. S. 270 fig.
	        
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