Volltext: Das österreichische Wasserrecht

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selbe fehlt, binnen der Frist von zwei Jahren vom Tage der Wirksam 
keit dieses Gesetzes zu bewerkstelligen. Das Staumass muss an einer 
Stelle, wo es leicht beobachtet werden kann und für die Betheiligten zu 
gänglich ist, nach den Regeln der Kunst genau und in solcher Weise von 
den Betheiligten hergestellt und erhalten werden, dass dasselbe gegen 
absichtliche Einwirkungen, sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zu 
fall möglichst gesichert ist. 
§. 24. 
Sobald das Wasser über die durch das Staumass festgesetzte Höhe 
wächst, muss der Stauwerksbesitzer durch Oeffnung der Schleussen, sowie 
überhaupt durch Wegräumung aller Hindernisse den Wasserabfluss so 
lange befördern, bis das Wasser wieder auf die normale Staumasshöhe 
herabgesunken ist. 
Im Unterlassungsfälle sind diejenigen, welche dadurch gefährdet 
oder benachtheiliget werden, vorbehaltlich des Anspruches auf Schaden 
ersatz, zu verlangen berechtigt, dass dieser Abfluss durch die Ortspolizei 
behörde auf Kosten und Gefahr des säumigen Stauwerksbesitzers be 
werkstelligt werde. 
§. 25. 
Die Form der Staumasse und die bei deren Aufstellung zu beob 
achtenden Vorsichten werden durch Verordnungen bestimmt. 
§. 26. 
Wasserbenützungsrechte, welche in der Urkunde über die behörd 
liche Bewilligung nicht ausdrücklich auf die Person des Bewerbers be 
schränkt worden sind, gehen auf den jeweiligen Besitzer derjenigen Be 
triebsanlage oder Liegenschaft über, für welche die Bewilligung er 
folgt ist. 
Die Abtrennung solcher Rechte von den ursprünglichen und deren 
Uebertragung zu einer anderen Betriebsanlage oder Liegenschaft darf 
bloss mit Zustimmung der Behörde stattfinden, welche die Bewilligung 
überhaupt ertheilt. 
§.27. 
Wenn aus einem öffentlichen Gewässer die Zuleitung des Wassers 
in für Privatzwecke errichtete Kanäle, Teiche oder Leitungen stattfindet, 
sind bei dem Gebrauche oder Verbrauche dieses Wassers die Bedin 
gungen der hiezu erhaltenen Bewilligung massgebend. Hiebei hat im 
Zweifel als Regel zu gelten, dass sich die Bewilligung und Erwerbung 
des Wasserbenützungsrechtes bloss auf den Bedarf der Unternehmung 
des Berechtigten beschränkt, und dass, wenn sich ein Wasserüberschuss 
zeigt, der Staatsverwaltung die Verfügung hierüber zusteht. 
§. 28. 
Auch wenn die Erfordernisse der Enteignung nach §. 865 des allg. 
b. G. B. nicht eintreten, kann, um die nutzbringende Verwendung des 
Wassers zu fördern, oder dessen schädliche Wirkungen zu beseitigen, im 
Verwaltungswege verfügt werden:
	        
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