Volltext: Das österreichische Wasserrecht

Gesetz vom 28, August 1870 
über Banützung, Leitung und Abwehr der Gewässer. 
Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde 
Ich auf Grundlage der über das Wasserrecht im Reichsgesetze vom 
80. Mai 1869, Nr. 98 R.-G.-Bl., enthaltenen Bestimmungen anzuordnen, 
wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer. 
§• i. 
Die rechtliche Eigenschaft der Gewässer ist nach den Grundsätzen 
des allgemeinen bürgerlichen "Rechtes und insbesondere nach den Be 
stimmungen der §§. 2 bis 7 dieses Gesetzes zu beurtheilen (§. 1 des 
Reichsgesetzes). 
§• 2- 
Flüsse und Ströme sind von der Stelle an, wo deren Benützung zur 
Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flössen beginnt, mit ihren Seiten 
armen öffentliches Gut und behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn 
diese Benützung zeitweise unterbrochen wird oder gänzlich aufhört (§. 2 
des Reichsgesetzes). 
§• 3- 
Auch die nicht zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flössen 
dienenden Strecken der Ströme und Flüsse, sowie Bäche und Seen und 
andere fliessende oder stehende Gewässer sind öffentliches Gut, in so 
weit sie nicht in Folge gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer 
Privatrechtstitel Jemandem zugehören. Die den Besitz schützenden 
Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes werden hiedurch 
nicht berührt (§. 3 des Reichsgesetzes). 
§• 4. 
Nachstehende Gewässer gehören, wenn nicht von Anderen erwor 
bene Rechte entgegenstehen, dem Grundbesitzer: 
a) das in seinen Grundstücken enthaltene unterirdische und aus dem 
selben zu Tage quellende Wasser, mit Ausnahme der dem Salz 
monopole unterliegenden Salzquellen und der dem Bergregale ge 
hörigen Cementwässer; 
b) die sich auf seinen Grundstücken aus atmosphärischen Nieder 
schlägen ansammelnden Wässer;
	        
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