Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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rektion durch die Erfahrung überzeugt, daß einige Grundbesitzer ihre an den 
Strassen liegenden Gründe von Zeit zu Zeit durch hinzuackern zu erweitern su¬ 
chen , folglich den zu den Straßenbau gehörigen Grund zum Nachtheil des Weg- 
fonds widerrechtlich an sich ziehen. 7tens. Zeigt sistff an manchen Orten bey 
Wirths - und einschichtigen Bauernhäusern, auch Markten und Dörfern, daß 
ihre Hiebey angebrachten Dachrinnen weit in die Strassen hinausreichen, wo¬ 
durch die Strassen durch den Abfall des Wassers jehr verdorben werden, ausser, 
dem aber auch derley Dachrinnen für die Reiseiden sehr übel angebracht sind. 
Mus. Seyen auch in derley Orten viele Gattungen frucht - und unfruchtba¬ 
rer Bäume gepflanzt, durch welche die Durchfahrt der Passagiers-und Fracht¬ 
wägen beschwerlich gemacht, und die Austrocknung der Strassen verhindert 
wird- ytens. Wurde auch wahrgenommen, daß die Feld - und Wiesengraben 
der Unterthanen, nach welchen das Wasser von der Strasse seinen Ablauf haben 
sollte, nicht geräumt werden, folglich das Wasser zum Schaden nach der Strasse 
austreten muß. lotens. Ereignet sich oft der Fall, daß, wenn bey mancher 
Stazion der Schotter oder Steinbruch ausgehet, oder die Beybringung des 
tauglichen Materials wegen zu weiter Entlegenheit für den Wegfond zu kostspie¬ 
lig ist, einige Unterthanen sich weigern einen Theil ihres entdeckten Schotter¬ 
lands oder Steinbruchs, gegen Ablösung abzutreten; Endlich utens. Werden 
nach und nach alle die sonsten öde gelegenen, und vermög der Strassenbeschrei- 
bung jederzeit zur Erzeugung des Schotters bestimmt gewesenen Plaze einge- 
zaungt, und angebaut, obschou selbe weder bey der Steuerregulirung ausge¬ 
messen, noch fatirt worden sind. Hievon wird also den k. k. Kreisamtern die 
Eröffnung mit dem Aufträge gemacht, daß selbe a) den unterm 31. July 1770. 
in Druck emanirten Befehl allgemein republiciren. b) Bey dieser Gelegenheit 
die sonderheitlichkert seitdem nachgefolgten Befehle, daß den Strassen nicht zu nahe 
hinzugeackert, denenselben keine bestimmte Schottergründe entzogen, auch in die 
Strasse, und noch weniger in die Wasser - Ablaufgrabeu zur Auffahrt auf die 
Gründe die Erndte - oder Heubrückl hergestellt werden, zur genauen Beobach¬ 
tung erfrischen lassen solle, c) Haben die k. k. Kreisämter das nöthige zu veran¬ 
stalten, damit die neben der Strasse an den Zäunen gepflanzt werdenden Obst - 
oder
	        
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