Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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mhtim zur Ausführung zugewiesen werden- Ztens. Sey das Strassenbauwesen 
in Oesterreich ob der Ens von nun an mit der Baudirektion unter der Leitung 
des Baudirektors Rraft zu vereinigen, und die obere Aufsicht der Landesstelle 
zu übertragen, und diese Einleitung sey nun um so mehr zu treffen, als ohnehin 
ständische Deputirte bey der Strassenkommission sitzen, folglich sie die Gelegen¬ 
heit haben, den ganzen Gang des Geschäfts einzusehen. 
Verordnung der Landesstelle in Krain vom 8. April 1796- Wie zur bessern 
Erhaltung der Strassen, zur Beförderung des Handels, und zum Beßten der 
Unterthanen , den auf den Kommerzialftrassen fahrenden Fuhrleuten der Gebrauch 
der Radschuhe vorgeschrieben ist, so hat man aus gleichen Grüuden, solchen 
auch für die chausseemässig erbauten Seitenstrassen vorzuschreiben für nöthig be¬ 
funden, diesemnach wird festgesezt, daß die nahe an der Strasse wohnenden Un¬ 
terthanen, wofern sie sich ohne Radschuh auf solchen Strassen betreten lassen, 
für jede Uebertretung einen Vieh oder zwey Handroboths - Tage auf die Strasse 
zu verwenden, entfernte und fremde Fuhrleute aber, einen Gulden zum Vortheil 
der zur Aüfsicht angestellten Unterthanen, zu bezahlen angehalten werden sollen. 
Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Ens vom 2z. May 1795. 
Nachdem durch allerhöchste Entschliessung das Strassenbau - und Konservazions- 
geschäft, unter der hierortigen obern Einsicht der Leitung der k. k. Straffendi- 
rektion anvertraut, und zugleich der von besagter Direktion in diesen Bezug ver¬ 
faßte Bau - und Konservazionsplan allergnädigst beangnehmigt worden ist, so 
hat dieselbe so , wie überhaupt auf die wirthschaftlichfte Gebahrung für den Fond, 
als auch für die Herbeyschaffung des allenthalben erforderlichen Schotter - und 
Steinmaterials in wohlfeilsten Presse und zu rechter Zeit in der Art zu sorgen , 
wie solche denk obersagten Plane am angemessensten ist. Weswegen demnach ihr 
Direktion die Behandlung der ordentlich einzulösenden Schottergründen, nach 
den allerhöchsten Normal vom 28. Jäner »790., oder die Bestimmung jährlicher 
Schottervergütungen, je nach Maaß als ein, oder die andere Art für das 
Strassenbau - und Konservazionsgeschäft so, wie für den Wegfond nach kluger 
Beurtheilung ersprieslicher angesehen wird, ohne Rücksicht auf die zwischen den 
vormaligen Pachtern und Grundbesitzern etwa bestandenen Privatverträge über- 
D 2 lassen
	        
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