Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

tretenden Frost geschehen muß, so werden diese Grundbesitzer zu dieser Ausrau, 
mung unnachgiebig alsogleich angewiesen, um den Befolg zu erwirken. 
Hofdekret vom 28. Dezember 1793-, kundgemacht in Böhmen den 26. Janer 
1794. Mit einem Hvfdekret ist eröffnet worden, daß da die schon bestehenden 
Gesetze jeden Muthwillen überhaupt, wodurch jemand beschädigt wird, für ein 
politisches Verbrechen erklären, auch ein zum Nachtheil öffentlicher Unterneh¬ 
mungen verübter Muthwillen ebenfalls unter die Zahl politischer Verbrechen, wor, 
auf nebst dem Ersatz eine Gefangnißstrafe nach Umstanden, und beym grösser» 
Schaden, grösser» Grad des Muthwillens auch verschärfter Arrest und öffentliche 
Arbeit bestimmet ist, zu zählen sey, man sich hiernach auch bey Bestrafung muth, 
williger Beschädiget der Chausseen zu benehmen hatte, und daß bey jenen, welche 
durch Gefängnißftrafe oder öffentliche Arbeit an ihrer Nahrung einen größer» 
Schaden erleiden würden, als jener war, der durch den Muthwillen verübt wor¬ 
den, die Gefängniß und Arbeitsftrafe in eine verhältnißmassige Geldstrafe zum 
Beßten des nächsten Armeninstituts zu verwandeln sey, so wie jene, welche den 
Schadenersatz zu leisten unfähig sind, an der beschädigten Strassenftrecke arbeiten 
müssen. Daher dann jeder von diesem Unfug zu warnen, darauf aber wohl zu 
sehen ist, daß bey derley Bestrafungen alle Willkühr beyseitiget, und jedesmal 
von dem nächsten Dominium oder Magistrat ähnliche Falle nach ordentlichen auf¬ 
genommenen Protokollen und mit voller Sachkenntniß entworfen werden. 
Verordnung in Böhmen vom 15. May 1794. Es sollen die zum Strassen- 
bau einzuziehenden Gründe nach der zu dermaligen Steuerbelegung angenomme¬ 
nen Erträgniß, und nicht nach den alten fehlerhaften Rectisicatorium vergütet 
werden, bey der Schätzungsart selbst aber ist zu bemerken, daß von dem auf 5 
Procento ausgemittelten Schäzungskapital, die auf den Gründen haftenden Kon¬ 
tributions und andern Schuldigkeiten in Kapital abgeschlagen werden müssen, 
weil nur auf diese Art der eigentliche Werth eines Grundes bestimmt werden 
kann. Welches demnach zur weitern Benehmigung und Nachachtung bey etwa 
dorkommenden Fallen bekannt gemacht wird. 
Gubernialverordnung in Böhmen vom 17. July 1794. Die Wegdirektion 
hat an eine hohe Landesstelle angezeigt, daß der bestehenden höchsten Verordnung 
D un-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.