Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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aufgetragen, auf die darwider handelnde» Partheyen aufmerksam zu seyn, doch . 
keineswegs gestattet , dieselben eigenmächtig in die Strafe zu ziehen , sondern 
diese Strafgelder sind bey dem nächsten Ortsgericht gegen Bescheinigung zu erle¬ 
gen, und von diesem sonach an die nächst gekegene Mauthstazion abzuführen, 
welche letztere sie dann sammt einem besondern Verzeichnte darüber mit den 
Mautgeldern abzuführen haben wird, demAprehendenten aber wird das bon denen 
Strafgeldern gebührende Drittel bey dem Wegfond alsdann zahlbar angewiesen 
werden, wenn er sich mit der Bestattigung des Ortsgerichts über die alldort er¬ 
legten Strafgelder wird ausgewiesen haben. 
Hofdekret vom 2., kundgemacht in Böhmen den 28. März 1793. Ge. Ma¬ 
jestät haben eine eigene Wegdirektion zu bestellen geruhet, wozu der Oberstwachr- 
meister Freyherr von Born als Wegdirektor ernannt ist. Welches dem Kreisamt 
zu dem Ende kundgemacht wird, um selben in allerr vorkommenden Fallen und 
Gelegenheiten auf sein Verlangen hilfreiche Hand zu leisten. 
Direktorialhofdekret vom 27. September r kundgemacht von der Landesstelle 
in Karnthen den 6. November 179z. In Folge allerhöchsten Verordnung sind die 
Grundstücke, welche zu einer öffentlichen Strasse auf immer verwendet werden , 
dem Eigenthümer nach unpartheylicher Schätzung aus dem Wegfond abzulösen. 
Die Schätzung ist von zwey Schatzmännern, deren einen die Strassendirektion 
für den Wegfond, den andern der Eigenthümer des abzulösenden Grundes be¬ 
nennt, in Gegenwart eines Kreisbeamten vorzunehmen , und der Betrag, wenn 
er nicht 25 fi. übersteigt, dem nutzniessenden Inhaber baar hiuauszuzahlen, sonst 
aber in den öffentlichen Fond auf feinen Namen anzulegen , und die Zinsen auf 
Abtragung seiner Schuldigkeiten zu verwenden, jedoch nur solang, bis er etwa 
das Kapital , entweder durch Attkaufung einer andern Realität, oder auf eine 
andere Art, mit Sicherstellung des Katasters und des Dominii directi benutzen 
kann; iu welchem Falle es dem Eigenthümer zu keiner bessern Benutzung zu ver¬ 
abfolgen ist. 
Gubernialverorönung in Böhmeu vom 19. Oktober 17913* Da die Ausräu¬ 
mung der Wasserabzugsgräben bey den Chausseenkanälen den betreffeuden Grunö- 
Lesitzern obliegt, und zu Erhaltung der Kanäle und Schlauche noch vor dem ein- 
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