Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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Hofdekret den 26. Inner kundgemacht in Böhmen den 14. Februar 1793, 
Den zum Bau neuer Strassen verwendenden Handarbeitern soll das nöthige Un¬ 
terkommen in denen der Strasse anliegenden Gemeinden gegen £ Kr. täglich pr. 
Kopf verschaft, den Zugarbeitern aber die Sorge des Unterkommens für sich und 
ihr Vieh selbsten überlassen werden- Das königl. Kreisamt wird daher auf all¬ 
maliges Anverlangen der Wegdirektion diese Handarbeiter in den betreffenden 
Ortschaften verhältnismäßig einzutheilen und unterzubringen haben- Damit aber 
die Quartiertrager diesen i Kr. sicher überkommen; so wird der dem Strassenbau 
dirigirende Beamte einem jeden Quartiernehmenden Arbeiter täglich i Kr. von 
seinem Taglohne zurückhalten, und am Ende jeder Woche erstere befriedigen, wo¬ 
von die Quartiergeber bei Anweisung der Quartiere zu verständigen sind. 
Gubernialverordnung in Böhmen vom 7. Hornung 1793. Da die Erfah¬ 
rung gelehrt, daß wahrend der zeitherigen Verpachtung der Chausseen weder das 
Hemmschuhepatent vom 29. Julius 1747, weder das dießfallige Zirkular vom 14. 
September 1781 beobachtet worden; so findet man, da dermalen die Chausseen 
wieder in die eigene Landesregie übernommen worden, auch bereits ein eigenes 
Strassenaufsichtspersvnale angestellet ist, für nöthig, nachstehende dießfällige Vor¬ 
schriften zu erneuern, und allgemein bekannt zu machen. Erstens sollen alle über 
30 Zenten führende Fuhrleute, wann und so oft sie über einen Berg in ein Thal 
fahren, die zu sperrenden Wagenräder mit einem wenigstens 7 Zoll breiten höl¬ 
zernen oder eisernen Radschuhe zu belegen schuldig seyn, wer dawider handelt, 
oder sich eines schmälern Radschuhes bedienet, der wird fürs erstemal nebst Ab- 
nehmung des letzter» mit einer Strafe von 4 fl., das andermal von 8 fl., und 
bey öfterer Uebertretung mit verdoppelter Bestrafung belegt werden; damit sich 
aber die Fuhrleute von dieser Straft zu hüten wissen, so ist bereits die Veran¬ 
staltung getroffen, daß gleich beym Eintritt in dieses Land, und zwar bey der 
ersten Mauthstazion dergleichen breite Radschuhe , wenn die Fuhrleute damit nicht 
versehen seyn sollten, käuflich zu bekommen sind. Zweitens soll kein die Chaussee 
befahrender Frachtwagen über 60 Zenten schwer beladen seyn, wer in der dießfäl- 
ligen Ueberladung betreten wird, der wird jedesmal, und für jeden Wagen mit 
10 fl. bestrafet werden. Drittens ist es zwar dem Strassenp-rftnale als Pflicht 
auf-
	        
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