Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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öden Plätze, welche vormahls theils zur Gewinnung des Schotters für die Straf¬ 
fe, theils Zur Aufwerfung des abgezohenen Strassenkoths bestimmt waren, sich 
nicht zueignen, und damit ihre daran stossenden Gründe nicht erweitern, folg¬ 
lich andurch die Wasserablaufgräben nicht verschallen, die Obrigkeiten hingegen 
das wegen Abstellung dieser Exzessen erflossene Zirkular vom Zi. Julius 1770. deut¬ 
lich republiziren. 
Hofdekret für Gallizien vom 30. Junius, kundgemacht den 27. Julius 1792. 
Die Aufsicht auf den Strassenbau ist bey Gelegenheit der andern Reisen zu füh¬ 
ren, ttnd werden keine besondern Auslagen für Strassenbereisungen gestattet» 
Regierungsverordnung, in N- Oest. vom 21. September '1792. Die Obrig¬ 
keiten sollen ihre Unterthanen soviel möglich zur Stümpfung der Felder an den 
Strassen und Rainen, vorzüglich aber auf den Viehständen, aufmuntern, übri¬ 
gens versieht man sich, daß di.e Obrigkeiten den Gemeinden, und Einzeln die er¬ 
forderlichen Sezlinge von den Feldern aus den Auen um einen billigen Preis ohne 
Aufzug, und zu rechter Zeit, nämlich im Hornung oder höchstens bis Ende März 
werden erfolgen lassen» 
Hofdekret für Böhmen den 16 November kundgemacht durch das dortige 
Gubernium den 6- December 1792. Die an den Chausseen liegenden Gemeinden, 
welche doch immer von dieser Anstatt Vortheil ziehen, sollen mit Erfolg aufge¬ 
muntert werden, daß sie auf den neben ihren Gründen liegenden Chausseen Bau¬ 
me pflanzen, und unterhalten möchten- Ueber den Erfolg würd mir Ende Junius 
und Dezember eines jeden Jahrs, wie weit anmit gekommen seye, Bericht ge- 
wärtiget. 
Gubekttialverordnung in Böhmen vom 27. Dezember 1792. Während der 
Pachtung der Chausseen ist es geschehen, daß verschiedene denenselben anliegende 
Grundbesitzer die Seitengräben,, für welche sie doch eben sowohl, als für die zu 
her Chausse selbst überlassenen Gründe, die Vergütung ab serario erhalten haben, 
ihren Feldern wieder zugeackert haben- Daher die betreffenden Grundbesitzer an¬ 
zuhalten sind, daß siedieseSeltengräben, auf welche sie gar kein Recht haben, 
Rieder- umgeackert liegen laßem
	        
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