Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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leget worden wäre, in Empfang genommen werden muß, gleich darunter aber, 
weil doch kein baares Geld eingegangen ist, kommet dieser erst in Empfang gestell¬ 
te Geldbetrag wiederum als eine durchlaufende Post, unter einem besondern Jour- 
nalartikel in Ausgabe zu bringen, damit der, nur der Rechnungsordnung wegen 
gemachte Empfang saldiret werde. Da auch 
Eilftens. Die Handwerker für ihre nach und nach auf den Bau gelieferte, 
oder daselbst verfertigte Arbeiten eben so wenig als die Lieferanten Zug für Zug ©»* 
bezahlet werden können, sondern mit a Conto Zahlungen bis zur gänzlich vollen- 
deten Arbeit sich begnügen müssen, so müssen auch sie für ihre gemachten Arbeiten 
die Bedeckung zu Handen bekommen, daher denense^en nach dem Formulare E ßen L. 
förmliche Einschreibbüchel zu geben sind; In dieses Büchel muß den Professtomsten 
jederzeit, so oft er eine Arbeit fertig gemacht, und zu dem Baue geliefert, von 
demjenigen, welcher selbe übernommen hat, die Arbeit mit Ansetzung des dafür zu 
fordern habenden Verdienstes eingeschrieben, und attestiret werden, gleichwie im 
Gegentheile von dem Rechnungsbeamten jede hierauf gemachte a Conto Zahlung 
in eben dieses Büchel mit Berufung auf den Journalartikel unter welchem diese 
Zahlung ln dem Journal in Ausgabe erscheint, einzutragen, und zu unterfertigen 
kömmt. Durch dieses in Handen behaltene Büchel wird der Professionist genüg¬ 
same Sicherheit erhalten, weil er in solchem alle Augenblick ersehen kann, was er 
bereits verdienet, hierauf empfangen, und annoch zu fordern habe. Damit aber Profes- 
auch in dem Falle, daß der Professionist sein Büchel berliehren sollte, aller Zweifel 
und Zank beyseitiget werde, und zugleich der Rechnungsführer selbst wissen könne, ^hd'd 
was jeder Professionist bereits verdient, empfangen, und annoch zu fordern habe, für den 
muß derselbe ein gleichlautendes Büchel wie in dem Formular F zu ersehen ist, mit nungs- 
dem alleinigen Unterschiede halten, daß jenes des Professioniften von ihm Rech- 
nungsbeamten, dieses aber von dem Professioniften attestirt und unterschrieben wer¬ 
de. Wenn 
Zwölftens. Das Monath hindurch auf solche Art bey allen vorfallenden Bau- 
Handlungen fürgegangen und die Journalisi'rung bewirket worden,'muß am Ende 
des Monates das Journal abgeschlossen, und der baar ausfallende Kasserest in 
Prakt. Baub. III. Theil. Pp einem
	        
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