Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

2O 
Kreisamt zur Wissenschaft, und genauesten Nachachtung bei Abschliessun^ derley 
Wegpachtkontrakte mit dem Beysatze eröffnet wird, daß selbes hievon vor an, 
stossender Pachtung die Pachtluftigen verständigen solle. 
Hofdekret vom 6. kundgemacht in Böhmen den 23. Inner 1739. Ueber alle 
Pachtungen der Strassenftrecken, die izt oder in einen andern Zeitpunkt, und 
meistens in Wintermonaten ausgehen, sind die künftigen Kontrakte auf 3 Jahre 
und so viele Monate dergestalten abzufassen, und mit den neuen Pächtern zu 
schließen, daß solche immer bis lezten July fortdauern müssen, wodurch der Un¬ 
schicklichkeit die Chausseenunterhaltungen mitten im Winter, wenn sie mit Schnee 
bedeckt sind, und ihre Beschaffenheit gar nicht gesehen werden kann, zu verpach¬ 
ten, auf immer vorgebogen werden muß, wobey dem k. Kreisamte noch beson¬ 
ders erinnert wird, das die in den Hofdekreten vom 8. August und 10. Novem¬ 
ber vorigen Jahrs wegen Krieg blos im Lande, und wegen Uebernahm aller Ele- 
mentargebrechen lediglich mit Ausnahm ^der ganz ausserordentlichen vorgeschriebe¬ 
nen Bedingnisse in allen Kontrakten deutlich ausgedrückt werden müssen, auch 
künftig keinem Pachter ein Vorzugsrecht bey Ausgang seines Kontrakts mehr ein- 
zugeftehen, und solches allen Pachtluftigen bey Eröffnung der Liquidation jedes, 
mal nebst den übrigen schon bestehenden Vorschriften zu bedeuten ist. Wo übri¬ 
gens die Zuziehung eines Militäroffiziers zu den Lizitazionen und Pachtungsver¬ 
steigerungen nicht mehr nöthig befunden wird. Wonach sich daun das Kreisamt 
genauest zu richten, und also in Ansehung jener Pachtungen, welche schon der¬ 
malen bald ausgehen, sogleich der Tag der abzuhaltenden Lizitazion zu bestimmen, 
und unverzüglich an die Landesftelle anzuzeigen ist, um die Kundmachung veran¬ 
lassen, und dem Strassem'nspektor, welcher dabey zu erscheinen hat, davon ver¬ 
ständigen zu können. 
Guberniulverordnung in Böhmen vom iz. April 1739. Die Verpachtungen 
der Strassen können künftighin von den Kreisämtern allein ohne Beyseyn eines 
Strasse ninspektors vorgenommen werden. 
Hofdekret vom 14. kundgemacht in Böhmen den 23. April >789. Se. Ma¬ 
jestät wollen die Herstellung und Konservazion der gesummten Poftftrassen durch¬ 
aus gehandhabt wissen, und befehlen daher an gesummte Länderftellen unverzüg¬ 
lich
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.