Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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Dreißigsten«. Daß alle ausserordentliche Matena! - oder Werkzeugsempfange, 
ohrrgeachtet sie auch in diesem Aufschreibbogen vorkommen, doch auch in der Bau¬ 
rechnung selbsten, mit einem eigenen Gegenscheine, oder Attestat einer glaubwür¬ 
digen Person belegter, wovon in dem Formular a. auf der isten Seite in ders. 
Post ein Beyspiel vorhanden ist, in Empfang genommen werden müssen, damit 
auf solche Art in der Rechnung bey jeder Material - oder Werkzeugsgattung der 
wirkliche totale Empfang ausgewiesen werde. 
ELnunddreLßigsten«. Bey dem unter dem Baue zu leistenden wöchentlichen 
Taglohnszahlungen ist zu beobachten, daß für jede Gattung , als zum Beyspiele 
für ordinaire Taglöhner, Maurer, Zimmerleute, Ziegeldecker rc. eigene Wochen¬ 
listen nach dem hier zugelegten Formular C. geführet werden müssen, mittelst wel¬ 
chen jede Taglohnsgattung in das besondere alle Morgen und Abend abgelesen, auch 
öfter unter Tags revidiret, und der gegenwärtige, oder abgängige Arbeiter, or¬ 
dentlich darin aufzuzeichnen ist, damit zu Ende der Woche von jedem Jndividuo 
insbesondere die Arbeitstage summiret, der verdiente Löhnungsbetrag berechnet, 
und bezahlet werden könne. Gleich nach geschehener Zahlung aber muß der ganze 
Betrag jeder besondern Liste in der Rechnung in Ausgab gestellt, und derselben 
die Listen, als eben so viel Beylagen zugelegt werden, wenn selbe zuvor von dem 
Aufseher, Polster, oder Vizepollier, welche der Zahlung jederzeit beyzuwohnen ha¬ 
ben , schriftlich attestirt worden. 
Zweyund drey ßiystens. Das Baufuhrwesen pflegt entweder nachdem Tage, 
oder Fuhrenweise behandelt zu werden: in dem erstem Falle ist dem Fuhrmanne 
zu seiner Bedeckung alle Tage, wenn er gefahren ist, vom Bauinspizienten ein 
Zettel abzureichen, womit ihm attestirt wird , ob er einen ganzen, halben, oder 
viertel Tag bey dem Vau gefahren ist, im zweyten Falle hingegen, wo Akkorde nach 
einzelnen Fuhren vorhanden sind, müssen doppelte Robische gebraucht werden, de¬ 
ren einen der Fuhrmann, und den andern, eine auf dem Bauplätze bestellte ver¬ 
traute Person zu Handen bekömmt, damit selbe jede zu dem Baue geleistete Fuhre 
auf beyde Robische mittelst deren Zusammenhaltung durch einen Schnitt zugleich 
aufschneide. Am Ende jeder Woche oder Monats, und Maaß der Geldbedürfniß 
des Fuhrmanns, müssen die von dem Fuhrmann beygebrachte Zettel oder Robische, 
mit
	        
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