Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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Werkleute, Materialien, oder Werkzeuge zu Grunde gerichtet, oder entfremdet 
würden, ist bey dem Baue selbst ein eigener Aufschreibbogen aller eptra ordina, 
ren Material- -der Merkzeugsempfänge und Verwendungen nach dem beyliegett- 
den Formular B,, von dem das Material und den Werkzeug übernehmenden Jn- 
dividuo zu führen, jedoch mit der Beschränkung: 
Siebenundzwanzigstens. Daß in diesem Aufschreibbogen nur alle ausseror¬ 
dentliche Material - oder Werkzeugsempfänge und Verwendungen, oder Verderb- 
niffe aufzuschreiben kommen, als da sind, alle durch Abbrechung erhaltene brauch¬ 
bare Materialien , wie auch durch Verwandlung, oder Umftaltung erzeugte Werk¬ 
zeuge , nicht minder die bey dem Baue durch ungefähre Zufälle, oder Nachläßigkeit 
der Werksleute zu Grund gegangene, oder entfremdete, und endlich alle jene Ma¬ 
terialien, welche zu solchen Gegenständen verwendet worden, wovon aus Mangel 
der Lokalkenntniß, oder daß sie sich erst während des Baues, als nothwendige Ab¬ 
änderungen ergeben haben, in dem Ueberschlage nichts passirt worden. 
Achtundzwanzigftens. Alle diese Vorfälle müssen sogleich, wie sie vorkom¬ 
men, oder bekanntwerden, in diesem Aufschreibbogen mit Beysetzungder gegrün¬ 
deten Ursache des Empfanges, oder Verausgabung niedergeschrieben , und deren 
Richtigkeit gleich in diesem Vogen selbsten von einer zweyten glaubwürdigen Person 
attestiret werden. Es sind aber in diesen Aufschreibbogen keineswegs jene Mate- 
rialempfänge, und Verwendungen einzuschreiben, welche der natürlichen Ordnung 
nach zu dem Baue benöthiget, und durch den Ueberschlag passiret find, weil solche 
ohnedem in der Rechnung selbst erscheinen. Und da 
Neunundzwanziystens. Dieser Aufschreibbogen in keine weitere Rechnung 
übertragen werden darf, sondern lediglich der Rechnung beygelegt werden muß, da¬ 
mit er dem zensurirenden Beamten, in dem Falle einer dem Ueberschlage beträcht¬ 
lich übersteigenden Material - oder Werkzeugsverwendung zur Nachsicht, und gründ¬ 
lichen Behebung der Uebersteigungsursachen dienen, und der Rechnungsbeamte von 
dießfälliger Bemänglung verschonet bleiben könne, so muß um so mehr jedem Rech¬ 
nungsbeamten zu seiner eigenen Sicherheit obliegen, auf die richtige Führung die¬ 
ses vorgeschriebenen Aufschreibbogens den möglichsten Bedacht zu nehmen. Nur 
kommt noch bey Führung dieses Aufschreibbogens zu beobachten. 
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