Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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Erstens. Die Rechnung so verfaßt werden, -aß darinnen jede in dem Ueber- 
schlage ausgewiesene einzelne Rubrique, sowohl nach dem passirten Betrage des 
Geldes, als auch der ebenfalls passirten Anzahl der Materialstücke, Klafter oder 
Pfunde fürgeschrieben sey, damit eines Theils, der Rechnungsbeamte durch diese 
Fürschreibung bey jeder Rubrique augenblicklich ersehe, wie die Geld - und Mate¬ 
rialverwettdung zur Passirung sich verhält, und ob die gehörige Nachsicht, und 
Wirthschaft gepflogen worden, oder nicht? und andern Theils nach geendigtem 
Baue und Rechnungsabschlüsse bey jeder Rubrique ausgewiesen werde, wie viel ge¬ 
gen dem Ueberschlag am Gelde, und Anzahl der Materialien in Ersparung, oder 
in mehrere Verwendung gebracht worden. 
Zweitens. ES ist daher die Rechnung auf solche Art vorzubereiten, daß jede 
in dem Überschläge einzeln ausgewieserre Empfangs - oder Ausgabsrubriquen ihren 
eigenen Konto erhalte, in welchem gleich oben an, der durch den Ueberschlag hie- 
m passirte Bekostigungsbetrag fürzuschreiben kommet, und wenn der Ueberschlag 
nebst dem Geldbeträge , auch die Anzahl der zu verwendenden Materialgattungen 
enthält, müssen auch diese nächst dem fürgeschriebenen dießfälligen Geldbeträge, in 
der etgends dazu vorbereiteten Kolonne angemerkt werden. 
Drittens. Ist diese Rechnungsborbereitung vorläufig geschehen , so kömmt die 
Eintragung in dieselbe mit der Beobachtung zu bewirken, daß 
viertens. Alle vorkommende Empfang- oder Ausgabsposten, ohne Ausnahme, 
sie mögen baares Geld, Material - oder Werkzeugsgattungen enthalten, augen¬ 
blicklich, wie sie vorfallen, unter ihre betreffenden Rubriquen, oder Konti derge¬ 
stalt übertragen werden , daß deutlich zu ersehen sey, von wem, und für was der 
Geld - oder Materialempfang, oder an wen und für was die Geld - oderMate- 
rialausgab geschehen sey; nicht minder 
Fünftens. Kommt jeder derley einzutragenden Post der Monatstag, an wel¬ 
chem der Empfang oder die Ausgabe vorgefallen, beyzusetzen, wobey zugleich 
Sechstens. Vor allem darauf zu sehen ist, daß weder eine Empfangs - noch 
Ausgabspost in der Rechnung erscheine, die nicht durch eine legale Quittung oder 
Gegenschein belegt , und bestättiget ist, daher 
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