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Erstens. Die Rechnung so verfaßt werden, -aß darinnen jede in dem Ueber-
schlage ausgewiesene einzelne Rubrique, sowohl nach dem passirten Betrage des
Geldes, als auch der ebenfalls passirten Anzahl der Materialstücke, Klafter oder
Pfunde fürgeschrieben sey, damit eines Theils, der Rechnungsbeamte durch diese
Fürschreibung bey jeder Rubrique augenblicklich ersehe, wie die Geld - und Mate¬
rialverwettdung zur Passirung sich verhält, und ob die gehörige Nachsicht, und
Wirthschaft gepflogen worden, oder nicht? und andern Theils nach geendigtem
Baue und Rechnungsabschlüsse bey jeder Rubrique ausgewiesen werde, wie viel ge¬
gen dem Ueberschlag am Gelde, und Anzahl der Materialien in Ersparung, oder
in mehrere Verwendung gebracht worden.
Zweitens. ES ist daher die Rechnung auf solche Art vorzubereiten, daß jede
in dem Überschläge einzeln ausgewieserre Empfangs - oder Ausgabsrubriquen ihren
eigenen Konto erhalte, in welchem gleich oben an, der durch den Ueberschlag hie-
m passirte Bekostigungsbetrag fürzuschreiben kommet, und wenn der Ueberschlag
nebst dem Geldbeträge , auch die Anzahl der zu verwendenden Materialgattungen
enthält, müssen auch diese nächst dem fürgeschriebenen dießfälligen Geldbeträge, in
der etgends dazu vorbereiteten Kolonne angemerkt werden.
Drittens. Ist diese Rechnungsborbereitung vorläufig geschehen , so kömmt die
Eintragung in dieselbe mit der Beobachtung zu bewirken, daß
viertens. Alle vorkommende Empfang- oder Ausgabsposten, ohne Ausnahme,
sie mögen baares Geld, Material - oder Werkzeugsgattungen enthalten, augen¬
blicklich, wie sie vorfallen, unter ihre betreffenden Rubriquen, oder Konti derge¬
stalt übertragen werden , daß deutlich zu ersehen sey, von wem, und für was der
Geld - oder Materialempfang, oder an wen und für was die Geld - oderMate-
rialausgab geschehen sey; nicht minder
Fünftens. Kommt jeder derley einzutragenden Post der Monatstag, an wel¬
chem der Empfang oder die Ausgabe vorgefallen, beyzusetzen, wobey zugleich
Sechstens. Vor allem darauf zu sehen ist, daß weder eine Empfangs - noch
Ausgabspost in der Rechnung erscheine, die nicht durch eine legale Quittung oder
Gegenschein belegt , und bestättiget ist, daher
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