Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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rung mit Anführung und schriftlicher Erprobung aller fürwalrenden Umständen 
angesucht werden , doch hat sich ein jeder Beamter dahin zu bestreben, alle 
Supel-eroKLtL zu vermeiden, übrigens sind alle Akkorden, Empfang und Aus« 
gaben deren Baugelder, durch beide erstere Kassabeamten jedesmal zu pflegen, 
alle äußerende Gegenstände gemeinschaftlich Zu überlegen, alle Veranstaltung 
mit beiden ihren Wissen, dann Einstimmung zu treffen, und der Aerarialnutzen 
mit bereinigten Kräften zu befördern, weil der Einnehmer für den Kontrolor, 
und der Kontrolor für den Einnehmer auch im Bauwesen ein für allemal zu 
haften hat, 
Drepzehntens. Ist der von höherer Behörde begnehmigte Riß in Original, 
nach Vollendung des Gebäudes von allen Baumeistern , dann Handwerksleuten 
also zu unterfertigen, daß das Gebau nach selben erbauet, dann vollständig 
hergestellet worden feye, und also bekräftiget, sammt den eben von hohen Or¬ 
ten bestattigten Original - Kostenüberschlag der Baurechnung beyzulegen. End¬ 
lichen 
vierzehntens. Haben die Beamte im ganzen Bauwesen alle mögliche Wirth¬ 
schaft zu beobachten, denen Arbeitsleuten genau nachzusehen, auf die Dauer¬ 
haftigkeit der Arbeit die Meistere anzuhalten, das aufgeführte oder reparirte 
Gebau in guten Stand sorgfältig zu erhalten, von aller Eindringung der Nasse 
zu bewahren, auch nicht zu gestatten, daß durch deren Nachbaren ihre Fahr- 
läßigkeit oder eingeführter Mißbrauch einiger Schaden wie immer denen königl. 
Gebäuden zugefügt werde.
	        
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