Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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lassen sind, um bey jedwederee leistender Zahlung den ausgelegten Geldbetrag 
(den der Empfänger, oder insofern derselbe der Schrift unkündig wäre, eine 
andere glaubwürdige Person statt seiner gleich in Büchel selbften in Gegenwart 
eines Amts-Subalternen mit seiner Namensunterschrift zu bekräftigen hätte) 
alsogleich mit Beyrückung des Tags, Monats und Jahrs einschreiben, auf je¬ 
den Erforderungsfall die Baugelder (so allzeit in besondern Säckchen in der 
Amtskassa aufzubewahren) Skontriren, den bereits gemachten Kostenaufwand 
einsehen, dann entwerfen, mit denen betreffenden Partheyen standhafte Abrech¬ 
nungen pflegen, ächte, deutliche, wie auch wahre Urkunden verfassen , und 
endlichen eine förmlich gründliche Rechnung machen zu können. Welcher Für¬ 
gang auch denen biöhero mehrmahlen bey einem sich geäußerten Todesfall, des 
die Baukassa führenden Beamtens entsprungenen, das hohe Aerarium in Ge¬ 
fahr, die hinterlassenen Erben aber in die größten Verantwortungen gesetzten 
Irrungen ganz sicher vorbeugen wird. 
ELlftens. Soll kein Beamter, oder Subaltern vermeinen, daß die von 
einem alten abgebrochenen, niedergerissenen, oder abgetragenen Gebäude, abge¬ 
fallenen Baumaterialien, wie sie immer Namen haben, oder beschaffen seyn mö¬ 
gen, ihnen eigenthümlich zugehören, sondern es sind alle derley alte Materia¬ 
lien und Requisiten, in Beyseyn deren Subalternen , von denen erstern zwey 
Beamten genau, getreu, dann ohne mindesten Vorenthalt zu beschreiben, und 
öffentlich dem Meistbietenden zu verkaufen, sollte aber bey Verfassung des 
neuen Kostenüberschlags auf die alte brauchbare Requisiten ein Antrag gemacht 
worden seyn, (welches doch allzeit im Überschlag deutlich anzuführen ist) so 
sind die brauchbare Sorten nach gepflogener genauer Beschreibung zum Gebäu zri 
verwenden, und die unbrauchbaren, sammt denen nach vollendeten Bau etwan 
übrig gebliebenen alt, dann neuen Materialien, wie auch Gerüftholz. Laden, 
Klampfen, Schaufeln, Hauen, und dergleichen lizitando zu versilbern, und die 
hinfür einlösende Geldbeträge zu verrechnen. 
Zwölftens. Wann wider alles Verhoffen ein SuxersroZÄtum sich äusserte, 
so muß in der Zeit, und zwar vor Einsendung der Rechnung die hohe Passi- 
rung
	        
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