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Zwextens. Wird sich kein Beamter beygehen lassen, unter der Benamfung
deren Schadhaftigkeiten, einige Veränderungen in Gebäude sechsten, blos wegen
seiner Bequemlichkeit vorzustellen, oder einige neue Gebäu - Aecefforien zu berste,
hen, desgleichen sind auch die mindereReparazionen deren Oefen, Fenster, Schloss
ser, Ausweißungen deren Wohnungen nicht darunter verstanden, weilen solche zu,
folge allerhöchsten Hofreskripts denen einwohnenden Beamten oder Subalternen
unmittelbar obliegen.
Drittens. Haben sowohl die Beamte, als auch alle untergebene Amtsdie-
ner dahin die genaueste Obsorge zu tragen, damit nicht die königl. Gebäude durch
ihre eigene, oder derenselben Dienstbothen Fahrläßigkeit oder Muthwillen beschä¬
diget, dann vernachlässiget werden, weilen bey wann immer sich veroffenbaren-
den derley sträflichen Fürgehens der betreffende Theil der schwereften Verantwor¬
tung, ja nach befundener Sache, auch der Schadloshaltung unterzohen werden
würde.
viertens. Müssen die Kostenüberschläge nach der mitgegebenen Vorschrift ver¬
faßt werden, das ist: daß in denenselben die Länge, die Breite, dann die Höhe
deren aufzuführenden oder reparirenden Gebäuden ausdrücklich angesetzet, auch die
Länge, Breite, dann Dicke deren Ziegeln, Schindeln, Latten, Bretter, wie
auch des Bauholzes, und dergleichen klar , dann deutlich ausgedrücket , nicht min¬
der der Sand nach dem Kubikschuh, wie viel nämlich em in den Bauort gewöhnli¬
cher Wagen zu enthalten pfleget, angerechnet, die Steiner aber nach der Wie-
nerklafter, und der Kalk nach den Presburger Metzen, wie viel nämlich die im
Bauort übliche Maaß enthaltet, angeführet, und ausgesetzet seye, desgleichen ist
in dem Riß ein wahrhafter Maaßstab nach der Menerklafter unausbleiblich beyzu-
rücken, und eine buchstäbliche Erklärung von allen auszuführenden oder repariren-
den Gebäuden anzuführen. Der Tischler dagegen hat in seinem Ueöerschlag die
Höhe, dann Breite aller Thüren und Fensterstöck, auch die Färb, mit welcher sol¬
che angestrichen werden, und die Gattung des Holzes anzumerken, der Schlosser
aber muß die Gattung deren Schlössern , Thürbändern, wie auch Riegeln, dann
ob solche verzinnt, oder nur schwarz überronnen, ansetzen; dem Hafner endlichen
liegt