Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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hierüber zu verfassen ist, und wie die Eintragungen von dem Journale in das 
Kontobuch, und die Beziehungen des Kontobuchs auf das Journal gestellt werden 
sollen, daß jeder Gegenstand augenblicklich, und ohne mindesten Zeitverluste so¬ 
wohl aus dem Journal , in dem Kontobuch, als auch aus dem Kontobuch in dem 
Journale zu finden ist. Das Kontobuch giebt sodann die vollständige, detailirte 
Rechnung. Diese Art von Baurechnung ist nicht nur allein sehr kurz, sondern 
auch sehr einfach, leicht zu verfassen, und hat nichts verborgenes , sondern ist ganz 
klar und offen, diese Art Rechnung entfernt alle Vesorgniße einer Uebervorthei- 
lung, ist sehr leicht zu revidiren, und hat den Vortheil, daß zu jeder Stunde und 
Mgenblick die Rechnung abgeschlossen werden kann, wobey sogleich zu ersehen ist, 
wie der Bau sich zu dem Kosterchberschlage verhalt, ob er nämlich die entworfenen 
Kosten übersteigen wird, oder ob von denselben etwas in die Ersparung kommen 
dürfte? Ich liefere diese drey Rechnungsformulare so, wie sie mir mitgetheilt 
worden sind. 
Anleitung. 
Wie die königl. Kammeralbeamte die Aerarialgebäude zu besorgen, imErfode- 
rungsfalle die Baukostenüberschläge, dann die Riße zu verfassen, und bey von hö> 
Hern Orten verwilligten Baukosten die gewöhnliche Baurechrrung einzuleiten und 
zu machen haben. 
Erstens. Ist es zwar bereits wiederholtermahlen gesammten Kammeralämtern 
mitgegeben worden, daß sie den schlechten Stand deren königl. Gebäuden in der 
Zeit um größere Spesen vorzubeugen, vorstellig machen, und keine Reparazion 
ohne eingeholter, dann erhaltener höherer Begnehmigung vornehmen sollen, dessen 
aber ungeachtet, wird dieser Auftrag anmit wiederholt, und allen Beamten ernst¬ 
gemessen anbefohlen, daß sie die ihrer Obsorge anvertrauten königl. Gebäude öf¬ 
ters, dann genau besichtigen, bey befundenen Schadhaftigkeiten alsogleich einem 
wohlverständigen Baumeister zu Rathe ziehen, und von demselben einen klaren, 
deutlichen, dann wirthschaftlichen Ueberschlag deren erforderlichen Kosten, sammt 
den Riß verfertigen lassen sollen. 
Prakt. Baub. III, Theil. H h 
Zwep-
	        
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